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    Muss die Rente versteuert werden?

Ob Sie als Rentner Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, ob Ihre Gesamteinkünfte eines Kalenderjahres über dem Grundfreibetrag liegen. Eine Steuererklärung muss erst dann abgegeben werden, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Das steuerpflichtige Renteneinkommen kann zum Beispiel durch Rentenerhöhungen steigen. Demnach kann es passieren, dass Sie in Folge einer Rentenerhöhung steuerpflichtig werden – ohne, dass Sie es sofort bemerken. Andere Einnahmen wie Mieteinnahmen, Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen oder weitere Renten erhöhen Ihr persönliches Einkommen. Auch diese Einnahmen müssen bei den Gesamteinkünften berechnet werden.
Zudem spielen die Einkünfte des Partners eine Rolle. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Grundfreibetrag. Erzielt ein Partner beispielsweise eine sehr hohe Rente, der andere aber eine so geringe, dass das gemeinschaftliche Einkommen unter dem Freibetrag liegt, muss man keine Steuererklärung abgeben. Doch selbst wenn Sie über dem Grundfreibetrag liegen, müssen Sie nicht zwangsläufig auch Steuern zahlen.
Genau wie im Berufsleben kann man auch im Rentenalter gewisse Ausgaben steuerlich geltend machen und auf diese Weise die Steuerlast senken. Möglicherweise steht Ihnen auch der Altersentlastungsbetrag zu, beispielsweise wenn Sie einer Nebentätigkeit nachgehen.

Wie viele Steuern muss ich auf die gesetzliche Rente zahlen?

Der Steuersatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er gilt für die gesamte Zeit des Rentenbezugs. Bei einem Renteneintritt bis zum Ende des Jahres 2005 werden 50 % besteuert. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente jährlich an. Bis 2020 lag dieser Anstieg des zu versteuernden Anteils bei 20 % pro Jahr. Seitdem sind es nur noch 1 % pro Jahr. Ab dem Jahr 2040 müssen Renten dann zu 100 % versteuert werden.
Gehen Sie also noch vor dem Jahr 2040 in Rente, bleibt Ihnen ein entsprechender Rentenfreibetrag, den Sie nicht versteuern müssen. Dieser Freibetrag resultiert aus der Differenz von der Gesamtrente und dem zu versteuernden Anteil der Rente. Der Rentenfreibetrag (ein fester Eurobetrag) wird einmal festgesetzt und bleibt in allen folgenden Jahren unverändert – auch dann, wenn Ihre Rente nachträglich durch eine Rentenerhöhung steigt. Die Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.
Dieselben Regelungen gelten auch für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken. Nach einer Einigung der Regierungsparteien steigt der steuerpflichtige Rentenanteil seit 2023 in geringerem Maße als ursprünglich vorgesehen. Der Zeitraum für den Übergang zur Vollbesteuerung der Renten soll bis auf das Jahr 2060 ausgedehnt werden.
Rentenbeginn Besteuerungsanteil Steuerfreier Anteil
2021 81 %  19 %
2022 82 % 18 %
2025 85 % 15 %
2030 90 % 10 %
2035 95 % 5 %
ab 2040 100 % -

Welche Renten werden besteuert?

Angestellte Arbeitnehmer

Die Rentenbesteuerung für angestellte Arbeitnehmer ist in § 22 EStG (sonstige Einkünfte) gesetzlich geregelt. Demnach müssen folgende Renten versteuert werden:
  • Renten aus der GRV (Gesetzliche Rentenversicherung) bzw. Altersrente
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente)
  • Hinterbliebenenrenten (Witwenrente oder Waisenrente)
  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
  • Renten aus der landwirtschaftlichen Altersklasse
Auch die Auszahlungen von privaten Altersvorsorgen (Riester-Rente, Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge) müssen versteuert werden.

Beamte

Beamtenpensionen werden nach § 19 EStG besteuert.

Doppelbesteuerung der Rente vermeiden

Aufwendungen für die Altersvorsorge können im Erwerbsleben geltend gemacht werden. Dann wird die Rente bei der Auszahlung besteuert. Das heißt, diese Aufwendungen werden zunehmend steuerfrei, die Renteneinkünfte werden erst später besteuert. Man spricht hier auch von nachgelagerter Besteuerung.
Seit 2023 sind die Beiträge für die staatlich geförderte Altersvorsorge, die im Laufe des Berufslebens geleistet werden, als Sonderausgaben vollständig von der Steuer absetzbar. So soll eine „Doppelbesteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung vermieden werden.
Hintergrund dieser Maßnahme sind Urteile des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte bislang in mehreren Fällen entschieden, dass keine „doppelte Besteuerung“ vorlag, künftige Rentenjahrgänge allerdings davon betroffen sein könnten. Diese Doppelbesteuerung soll mit den angekündigten Gesetzesänderungen zukünftig vermieden werden.

Wie viel Rente darf ich erhalten, ohne Steuern zu zahlen?

Renten müssen bis zum Grundfreibetrag (Existenzminimum) nicht versteuert werden. Die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages wird jährlich angepasst. Für verpartnerte oder verheiratete Paare gilt der zweifache Betrag. Hier spielt außerdem eine Rolle, ob der Partner Lohn erhält oder anderweitige Einkünfte hat. Denn Paare teilen sich den Freibetrag.

Besteuerung einer privaten Rentenversicherung

Erhalten Sie private Renten, deren Beiträge vollständig aus versteuertem Einkommen gezahlt werden, wird lediglich der Ertragsanteil besteuert. In welcher Höhe dieser Ertragsanteil zu versteuern ist, hängt vom Alter des Rentners bei Rentenbeginn ab.
Beispiel: Lassen Sie sich die Rente aus Ihrer privaten Rentenversicherung im Alter von 63 Jahren auszahlen, müssen Sie einen Ertragsanteil von 20 % versteuern. Beträgt die monatliche Rentenzahlung 750 €, sind also 150 € davon steuerpflichtig. Die übrigen 600 € bleiben steuerfrei.
Renteneintrittsalter Ertragsanteil
60 bis 61 22 %
63 20 %
65 bis 66 18 %
67 17 %
69 bis 70 15 %
72 bis 73 13 %
75 11 %
78 bis 79 9 %
80 8 %

Was kann ich als Rentner noch von der Steuer absetzen?

Als Rentner können Sie folgende Ausgaben von der Steuer absetzen:
  • Sonderausgaben und Werbungskosten, z. B. Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, private Haftpflichtversicherung oder eine Unfallversicherung
  • Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, Kosten für Zahnersatz oder Ausgaben für ein Pflegeheim
  • Haushaltsnahe Dienste, z. B. Kosten für eine Haushaltshilfe
  • Energetische Gebäudesanierung
  • Unterhaltszahlungen
  • Ggf. gezahlte Kirchensteuer

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Der sogenannte Altersentlastungsbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Altersrente weitere Einkünfte beziehen, beispielsweise aus einem Nebenjob. Für die Berechnung des Betrags setzt man einen Prozentsatz auf die jeweiligen Einkünfte an. Wie hoch dieser Prozentsatz ausfällt, hängt vom Geburtsjahr ab. 
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