• buehne-urlaubsanspruch-beamter

    Urlaubsanspruch für Beamte

Vom stressigen Alltag abschalten, unbekannte Regionen entdecken, neue Gerichte probieren: Der Urlaub gilt für viele als die schönste Zeit des Jahres und wird gern zur Erholung genutzt. Entsprechend ist es auch die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) des Bundes, die den Urlaubsanspruch für Bundesbeamte regelt. Den Anspruch von Beamten der Länder und Gemeinden regelt wiederum das Landesrecht durch Urlaubsverordnungen.

Wie viel Urlaub habe ich als Beamter?

Die Urlaubstage eines Bundes- oder Landesbeamten hängen von den wöchentlichen Arbeitstagen ab.
§ 5 EUrlV regelt die Dauer des Urlaubs von Bundesbeamten. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen pro Woche stehen ihnen jährlich 30 Tage Erholungsurlaub zu. Arbeiten sie weniger als fünf Tage pro Woche, werden die Urlaubstage umgerechnet.
Auch Länderbeamte haben bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch von 30 Tagen, die bei einer kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls umgerechnet werden.

Welche Sonderfälle gibt es?

Es kann sein, dass der Urlaubsanspruch eines Beamten nur anteilig berechnet wird. Dies ist der Fall, wenn:
  • das Datum der Einstellung, also der Diensteintritt, im Laufe des Urlaubsjahres erfolgte,
  • das Datum des Ausscheidens aus dem Dienst, also die Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Laufe des Urlaubsjahres erfolgte oder
  • der Beamte beurlaubt ist, also ein Urlaub ohne Besoldung vorliegt.

Ab wann können Beamte Urlaub nehmen?

Für Beamte gilt nach Eintritt in den öffentlichen Dienst eine sechsmonatige Wartezeit, bevor sie den ersten Erholungsurlaub nehmen dürfen. Liegen besondere Gründe vor, kann der Urlaub auch während der Wartezeit gewährt werden.

Wann müssen Beamte ihren Urlaub nehmen?

Wann verfällt der Urlaub im öffentlichen Dienst?

Grundsätzlich soll nach § 7 EUrlV der Urlaub im Urlaubsjahr genommen werden, womit das jeweils aktuelle Kalenderjahr gemeint ist. Dafür müssen Beamte einen Urlaubsantrag stellen und in der Regel von ihrem Dienstvorgesetzten genehmigen lassen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass die Dienstgeschäfte trotz des Urlaubs eines Beamten ordnungsgemäß erledigt werden können. Dies kann schwierig sein, wenn zu viele Beamte einer Dienststelle zur selben Zeit Urlaub nehmen wollen, zum Beispiel in den Sommerferien oder über Weihnachten. Soziale Aspekte wie die Anzahl schulpflichtiger Kinder, das Lebensalter oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit sind dann ausschlaggebend, wer Urlaub nehmen kann.
Schafft es ein Bundesbeamter nicht, seinen gesamten Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen, sollte er ihn unbedingt innerhalb eines Jahres nach dem abgelaufenen Urlaubsjahr nehmen. Tut er dies nicht, verfällt sein Vorjahresurlaub.
Achtung: Länderbeamte müssen je nach Bundesland teils andere Fristen einhalten, zum Beispiel eine nur neunmonatige.
Eine Besonderheit ist der Anspruch auf den Mindesturlaub von 20 Tagen, der in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelt ist. Ist ein Beamter des Bundes oder des Landes beispielsweise vorübergehend dienstunfähig und kann seinen Urlaub nicht innerhalb des Urlaubsjahres nehmen, hat er 15 Monate Zeit, diesen Erholungsurlaub zu nehmen. Erst danach verfällt der sogenannte unionsrechtliche Urlaub.
Abweichende Regelungen kann es für Beamte geben, die bei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigt sind.

Gibt es Sonderfälle für die Kinderbetreuung?

Nach § 7a der Erholungsurlaubsverordnung gibt es die Möglichkeit, den Erholungsurlaub nach Ablauf des Urlaubsjahres zu nehmen, wenn er für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren angespart wird.

Wie viel Erholungsurlaub soll am Stück genommen werden?

Wie der Name schon sagt, dient der Urlaub der Erholung. Eine Zerstückelung ist deshalb nicht sinnvoll. Stattdessen sollen Beamte einmal im Jahr einen Urlaub von circa drei Wochen nehmen, um eine Erholung zu gewährleisten.

Wann erhalten Beamte Sonderurlaub?

Den Sonderurlaub für Bundesbeamte regelt die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Dabei ist der Anlass entscheidend, ob die Dienstbezüge trotz Sonderurlaubs weiterbezahlt werden. Dies können persönliche Anlässe sein wie:
  • Niederkunft der Lebenspartnerin, Ehefrau oder Lebensgefährtin
  • Todesfall im engen Familienkreis
  • Pflege von im selben Haushalt lebenden Angehörigen
  • Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes
  • Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes
  • Organ- oder Stammzellenspende
  • Organisation einer bedarfsgerechten Pflege von nahen Angehörigen in akuten Pflegesituationen
Bei Familienfeierlichkeiten wie Hochzeiten kann der Dienstherr bezahlten Sonderurlaub gewähren, jedoch hat der Beamte keinen Rechtsanspruch darauf – nicht einmal, wenn er selbst heiratet.
Bei Umzügen aus dienstlichem Grund und bei medizinischen Anlässen erhält der Beamte Sonderurlaub mit Bezügen. Ärztlich verordnete Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen können solche Anlässe sein. Weitere Fälle für Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge sind unter anderem die Aus- oder Fortbildung, kirchliche und sportliche Zwecke sowie bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten.

Wer erhält Zusatzurlaub?

In folgenden Fällen haben Beamte Anspruch auf Zusatzurlaub:
  • § 12 der EUrlV legt fest, dass Beamte im Schichtdienst, die Dienst zu wechselnden Zeiten und Nachtdienst haben, Zusatzurlaub erhalten.
  • Sind die Lebens- und Arbeitsbedingungen für Beamte aufgrund ihres Dienstortes besonders schwierig, haben sie nach der Heimaturlaubsverordnung (HUrlV) Anspruch auf Zusatzurlaub.
  • Schwerbehinderten Beamten wird ein Schwerbehindertenzusatzurlaub von jährlich fünf Arbeitstagen gewährt.
Haben Sie noch Fragen? Lesen Sie zum Thema auch unseren Ratgeber-Artikel „Alles zur Verbeamtung".

Private Krankenversicherung für Beamte

Schnelle Termine, hohe Kostenübernahmen und privilegierte Behandlungen – die private Krankenversicherung gehört zu den vielen Vorzügen einer Verbeamtung.
Die private Krankenversicherung für Beamte deckt alle Krankheitskosten beihilfekonform ab. Gerne beraten wir Sie bei der Versicherungskammer Bayern hierzu persönlich!
Vier gute Gründe, warum wir einer der Marktführer in Bayern und der Pfalz sind
Versicherungskammer Bayern in Zahlen und Fakten