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Versicherungskammer hilft Kunden in Coronakrise, wo immer es geht

München. Der Konzern Versicherungskammer steht auch während der Coronakrise als vertrauensvoller Partner an der Seite seiner Kunden: Innerhalb kürzester Zeit ist es gelungen, über 80 Prozent der Mitarbeitenden über alle Standorte hinweg, von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Die direkte Erreichbarkeit ist unvermindert gesichert, um Kunden und Vertriebspartner in der aktuell herausforderndsten Situation seit 70 Jahren nicht alleine zu lassen. Die Bearbeitung von Schaden- und Leistungsanfragen erfolgt uneingeschränkt und die hohen Servicestandards werden unvermindert aufrechterhalten.
Um den besonderen Bedürfnissen von privaten wie gewerblichen Kunden bestmöglich entsprechen zu können, wurden neben den gesetzlichen Anpassungsoptionen bestehender Versicherungspolicen (etwa Änderung der Zahlweise oder Stundung, Vereinbarung von Selbstbeteiligungen und -behalten, Anpassung an geänderte Risikosituation oder des Versicherungsschutzumfangs) befristete Sonderregelungen geschaffen, um Kunden in dieser wirtschaftlich unsicheren Zeit zu helfen.
Schaden- und Unfallversicherung
  • Für Betriebe aus dem Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes, die aus generalpräventiven Gründen vorsorglich geschlossen wurden, wird bei einer bestehenden Betriebsschließungsversicherung unter Berücksichtigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen von den modellhaft errechneten durchschnittlichen Einbußen (rd. 30 Prozent) die Hälfte gezahlt. Die Versicherungskammer zahlt somit 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Haftzeit und wird staatliche Leistungen nicht auf ihre Zahlungen anrechnen. Betriebe, die aufgrund eines konkreten Falles von 2019-nCoV durch behördliche Anordnung geschlossen wurden, genießen im Rahmen der vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz auf Basis der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung. Das neuartige Virus wurde den in den Versicherungsbedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung namentlich genannten Krankheitserregern gleichgestellt.
  • In der Kfz-Versicherung gilt, dass Kinder und Enkel mit Führerschein das Auto ihrer Eltern oder Großeltern auch bei vertraglich vereinbartem eingeschränktem Nutzerkreis fahren dürfen. Der beitragsfreie Einschluss gilt bis zum 31.05.2020 unter der Voraussetzung, dass das Auto ausschließlich für notwendige Besorgungsfahrten verwendet wird.
  • Im Flottengeschäft besteht die Möglichkeit einer temporär vereinfachten Stilllegung ohne behördliche Abmeldung, aktuell bis zum 30. April 2020. Diese Regelung bezieht sich auf Nutzfahrzeuge einer Flotte exklusive Standard-Pkw.
  • In der Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung für Ärzte und Kliniken wird temporär der Versicherungsschutz und der mitversicherte Personenkreis für Corona-Einsätze erweitert.
  • Zudem wurde der Versicherungsschutz für Hilfsfahrten im Auftrag der Kommune stark ausgeweitet. So sind bis auf Weiteres Fahrten zu allen hilfsbedürftigen Personen abgesichert und dies neben Ehrenamtlichen auch für Bedienstete der Kommunen.
  • Eine Schadenaufnahme in der KFZ-Versicherung kann ohne persönlichen Kontakt mittels der „VKB SchadenhilfeApp“ erfolgen. Die digitale Schadenbewertung via Smartphone wird innerhalb von zwei Stunden erledigt.
  • Rechtsschutzversicherte Kunden können sich bei MEINRECHT
    (Tel. 0211-529-5555) zu allen rechtlichen Fragestellungen rund um Corona, bspw. Kurzarbeit, beraten lassen. In aktuellen finanziellen Notlagen ist eine zeitlich befristete Beitragsstundungen möglich.
  • Alle Kunden, die bereits einen Versicherungsvertrag bei der Versicherungskammer haben, können für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr eine kostenlose Unfallversicherung abschließen. Diese beitragsfreie Versicherung gilt für April 2020 und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Kranken- und Pflegeversicherung
  • Kunden der privaten Krankenversicherung, die sich aktuell in einer finanziellen Notlage befinden, können vorübergehend in einen günstigeren Tarif und anschließend ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren ursprünglichen zurück wechseln. Gemäß Gesetz ist auch eine Stundung der Beiträge bis zum 30. Juni möglich. Die Beiträge sind dann zum 1. Juli zu bezahlen.
  • Kunden mit einer privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung können bei einer finanzieller Notlage im Rahmen einer Sondervereinbarung aufgrund von COVID-19 ihre Tarife sowie Ergänzungsbausteine zur Krankenvoll- und Quotenversicherung beitragsfrei ruhen lassen; während der Ruhephase (längstens sechs Monate) besteht kein Versicherungsschutz. Das automatische Wiederinkrafttreten zum vereinbarten Zeitraum erfordert keine erneute Gesundheitsprüfung.
  • Alle Kunden der Versicherungskammer können bei Bedarf, zunächst bis zum 10. Mai, eine kostenlose Online-Arztberatung zum Thema Corona in der Digitalen Sprechstunde in Anspruch nehmen. Bei einem begründeten Krankheitsverdacht erhalten sie dann ein Testkit, das sie nach Selbsttestung an ein Labor schicken. Die Laborkosten für die bei ihnen Privatkrankenversicherten übernehmen die Krankenversicherer der Versicherungskammer.
  • Arbeitgeber in der betrieblichen Krankenversicherung können den gesamten Gruppenvertrag für alle Mitarbeiter bis zu sechs Monate, längstens bis Ende des Jahres, ruhen lassen. Mitarbeiter können den Tarif auf eigene Kosten fortführen.
Lebensversicherung
  • Es gelten folgende Regelungen: Frühestens drei Jahre nach Vertragsabschluss können Beiträge bis zu 24 Monate gestundet werden, bei gesetzlicher Elternzeit bis zu 36 Monate. Bei Nachweis einer Arbeitslosigkeit während des Stundungszeitraums wird maximal 12 Monate auf Stundungszinsen verzichtet.
  • Für Lebensversicherungsprodukte mit einer Laufzeit unter drei Jahren werden mit den Kunden individuelle Vereinbarungen getroffen. Dazu können diese sich an ihre Betreuer wenden.
  • In der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gilt: Reduziert der Arbeitnehmer seinen Beitrag der Entgeltumwandlung, z.B. aufgrund anstehender Kurzarbeit, so reduziert sich der gesetzliche Arbeitgeber-Zuschuss grundsätzlich in gleichem Maße. Sollte eine Änderung des Entgeltumwandlungsbetrages gewünscht sein, wird eine neue Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber benötigt.
  • Arbeitgeber können sich bei Fragen zur bAV direkt an ihre zuständigen Betreuer wenden.
Weiteres
  • Im Fall von ausgegebenen Krediten kann in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen eine maximal sechsmonatige Stundung von Zins- und Tilgungszahlungen erfolgen.
  • Mit der kurzfristig eingeführten digitalen Unterschrift können die Vertriebspartner, z.B. während eines Telefongesprächs mit den Kunden, auch in der aktuellen Situation ihrer Beratungs- und sozialwirtschaftlichen Funktion, ganz besonders im Hinblick auf die Altersvorsorge, nachkommen und Vorgänge digital und fallabschließend bearbeiten.
 
Konzern Versicherungskammer
Der Konzern Versicherungskammer ist bundesweit der größte öffentliche Versicherer und inzwischen der siebtgrößte Erstversicherer in Deutschland. Im Geschäftsjahr 2019 erzielte er Beitragseinnahmen von insgesamt 8,7 Mrd. Euro. Mit seinen regional tätigen Gesellschaften ist das Unternehmen in Bayern, der Pfalz, im Saarland sowie in Berlin und Brandenburg tätig. Der Krankenversicherer der S-Finanzgruppe ist zusammen mit den anderen öffentlichen Versicherern bundesweit tätig. Von großer Bedeutung ist das gesellschaftliche Engagement des Konzerns Versicherungskammer. Die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Strategie der Förderung ehrenamtlicher Einrichtungen und Initiativen, die insbesondere im Bereich der Prävention und Sicherheit tätig sind, wird seit einigen Jahren zusätzlich gestärkt durch die beiden Stiftungen, Versicherungskammer-Stiftung und Versicherungskammer- Kulturstiftung. Zudem ist der Konzern Versicherungskammer bereits zum dritten Mal mit dem Zertifikat „Beruf und Familie“ als familienfreundliches Unternehmen ausgezeichnet worden. Er hat rund 6.700 Beschäftigte, davon gut 300 Auszubildende.