• Schneeräumen – was Sie wissen müssen

    Schneeräumen –
    was Sie wissen müssen

    Damit Sie nicht aufs Glatteis geführt werden

Wenn die ersten Flocken fallen und der verschneite Gehweg unter den Füßen schön knirscht, mag kaum jemand ans Schneeräumen denken. Aber genau das gehört zu den Pflichten für Hauseigentümer und meist auch für Mieter. Schnee darf auf dem Bürgersteig nicht liegen bleiben.
Denn so schön die weiße Pracht ist: Wenn nicht geräumt wird, kann es für Passanten gefährlich werden. Deshalb muss man schneeschippen, wenn es schneit. Wer seinen Verkehrssicherungspflichten unterdessen nicht nachkommt, trägt einen Teil der Schuld und haftet, sollte jemand aufgrund seiner Nachlässigkeit zu Schaden kommen.
Laub darf ebenfalls nicht liegen bleiben. Und auch gegen Glatteis müssen die Eigentümer oder die Hausbewohner etwas unternehmen, wenn ihnen die Räum- und Streupflicht übertragen wurde.

Wer muss Schneeräumen oder streuen?

Eigentlich müssen sich Städte und Gemeinden darum kümmern, dass die Straßen und Gehwege auch im Winter sicher sind. Viele Kommunen übertragen die Schneeräumpflicht und das Streuen jedoch aus Kostengründen auf die Hauseigentümer (und Vermieter). Diese müssen sich um das Räumen und Streuen des Gehwegs an ihrem Grundstück kümmern – oder müssen ihre Mieter mit in die Verantwortung nehmen.
Städte und Kommunen übernehmen den Winterdienst in der Regel nur für Gehwege, die nicht an private Grundstücke grenzen.

Hausbesitzer dürfen die gesetzliche Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen

Eigentümer können die Pflichten für den Winterdienst an die Mieter weiterreichen. Allerdings muss dies im Mietvertrag festgeschrieben sein; ein Passus in der Hausordnung reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Hausbesitzer kontrollieren, ob die Mieter ihren Pflichten nachkommen.
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Bei mehreren Mietern ist es ratsam, in einem Aushang festzulegen, wer an welchen Tagen fürs Schneeräumen zuständig ist. Es ist aber nicht erlaubt, die Räumpflicht nur bestimmten Mietern aufzuerlegen – etwa den Bewohnern im Erdgeschoss. Wenn Sie als Mieter keine Zeit zum Schneeschippen haben, müssen Sie grundsätzlich für eine Vertretung sorgen – egal ob Sie im Urlaub sind oder früh zur Arbeit müssen.

Ein Hausmeisterservice kann die Räumpflicht übernehmen

Wenn Sie als Hausbesitzer ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen, dürfen Sie die Kosten dafür auf Ihre Mieter verteilen.
Wichtig: Auch hier müssen Sie prüfen, ob der Hausmeisterservice rechtzeitig und regelmäßig räumt.

Wann muss man Schnee räumen?

In welchem Zeitraum Sie den Gehweg vor Ihrem Haus von Schnee befreien müssen, ist in jeder Gemeindesatzung individuell festgelegt. Normalerweise muss man die Bürgersteige in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr räumen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie morgens sogar eine Stunde länger im Bett bleiben, bevor Sie Schneeräumen müssen. Fallen in der Nacht die ersten Flocken, genügt es am nächsten Morgen zu räumen.
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Achtung: Einmal schippen reicht oftmals nicht aus. Schneit es tagsüber erneut, müssen Sie den Schnee sofort wegschaufeln, wenn der Schneefall aufgehört hat. Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfach in angemessenen Abständen zu räumen.

Wie oft muss ich Schneeräumen bei Dauerschneefall?

Wenn es allerdings gar nicht mehr aufhört zu schneien, müssen Sie nicht ständig hinaus in die Kälte. Schneit der Weg sofort wieder zu, ist dies nicht zumutbar.

Wo muss ich Schnee räumen?

Räumen vor der Haustür reicht nicht aus
Nicht nur die Wege zu Hauseingang und Briefkasten müssen geräumt sein. Auch die Mülltonnen müssen ohne Rutschpartie erreicht werden können und die Zugänge zu den Tiefgaragen sicher sein. 
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Ein (großer) Teil des Gehwegs sollte frei sein
Darüber hinaus gilt die Schneeräumpflicht auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Haus. Dort gilt: Zwei Personen sollten auf dem Gehweg aneinander vorbeigehen können. Das entspricht einer Breite von 1,00 bis 1,50 Metern.
Übrigens: Den Schnee dürfen Sie nicht auf die Straße schieben. Auch Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben.
 
Schneeräumen auf dem Privatgrundstück
Handelt es sich jedoch um einen privaten Weg, der in aller Regel nur aus Bequemlichkeit oder als Abkürzung genutzt wird, muss dieser nicht geräumt oder gestreut werden.

Gut zu wissen: Was für den Schnee gilt, das gilt im Herbst auch für das Laub. Auch hier sind die Hausbesitzer gefragt und müssen dafür sorgen, dass die Gehwege regelmäßig von herabgefallenen Blättern befreit werden. Schließlich kann nasses Laub ebenso wie Schnee und Eis zur Rutschbahn werden.

Schnee und Eis: Auch Dächer müssen gesichert werden

Lange Eiszapfen am Vordach sind ein schöner Blickfang, bergen aber leider auch Gefahren. Sichern Sie Dächer also unbedingt auch gegen Eiszapfen und Dachlawinen. Was Sie genau tun müssen, ist allerdings abhängig von
  • der allgemeinen und aktuellen Schneelage Ihres Ortes
  • der Gebäudebeschaffenheit
  • der Verkehrsart und dem -umfang
Gut zu wissen: Um das Dach von Schnee zu befreien, muss niemand seine Gesundheit gefährden. Es besteht aber die Pflicht, durch entsprechende Warnschilder auf die Gefahr abgehender Dachlawinen hinzuweisen.

Ab wann besteht die Streupflicht?

Wird es rutschig und glatt, müssen Sie sofort zu Streumitteln greifen. Wenn zu erwarten ist, dass sich über Nacht Glatteis bildet, sind Sie gemäß der Streupflicht sogar verpflichtet, vorbeugend zu streuen.

Welche Streumittel sind erlaubt?

Viel hilft viel, heißt bei manchen immer noch die Devise. Fürs Streusalz darf das aber nicht gelten. Um Eis- und Schneeglätte zu vermeiden, müssen Sie auf umweltverträgliches Streugut zurückgreifen. Geeignet ist beispielsweise Sand oder Splitt. Streusalz ist meist nur an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Steigungen erlaubt. Auch bei Blitzeis erlauben manche Kommunen, dass Streusalz beigemischt wird. Ansonsten gilt: Wer mit Streusalz erwischt wird, muss je nach Gemeinde mit einem Bußgeld zwischen 500 und 10.000 Euro rechnen.
Unser Tipp: Es ist empfehlenswert, sich über seine Räum- und Streupflicht zu informieren. Die meisten Städte und Kommunen stellen entsprechendes Infomaterial zur Verfügung. Aus diesen Broschüren und Flyern geht hervor, wann und wie der Winterdienst zu verrichten ist und auch, welche Streumittel Sie einsetzen dürfen.

Unfälle können zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führen

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder glatten Gehweg, so kann er oder sie Schmerzensgeld oder Schadenersatz fordern. Immobilienbesitzer, können sich gegen derartige Ansprüche mit einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung schützen. Für Immobilienbesitzer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnen ist eine Privat-Haftpflichtversicherung ausreichend.
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Gut zu wissen: Mieter, die zur Übernahme des Winterdienstes verpflichtet sind, können sich mit einer Privat-Haftpflichtversicherung vor drohenden Ansprüchen schützen.

Fußgänger müssen trotzdem aufpassen

Einen lückenlosen Schutz kann es nicht geben. Das haben zahlreiche Gerichte klargemacht. Ein Fußgänger muss immer damit rechnen, dass nicht überall gestreut ist – und geeignetes Schuhwerk muss er ebenfalls tragen.
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