Handlungsbedarf für Arbeitgeber:
Arbeitgeberzuschuss bereits umgesetzt?

Bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen worden sind, ist der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss seit dem 01.01.2022 zu gewähren.

Hintergrund: Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz haben Arbeitnehmer, die Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV betreiben, seit 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, soweit der Arbeitgeber sich dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Durch Tarifverträge können abweichende Regelungen vorliegen.

Rechtliche Vorgaben erfüllen: Entgeltumwandlungen, die vor dem 01.01.2019 vereinbart worden sind, waren bis dahin von der Zuschusspflicht ausgenommen. Zum 01.01.2022 ist diese Ausnahmeregelung entfallen.
Die Praxis zeigt, dass die Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses
teilweise noch nicht bzw. bislang unzureichend erfolgt ist. 

Beratungsservice: Arbeitgeber können mit einer Checkliste ihre Zuschusspflicht prüfen.

Betreuungsservice: Über die Optionen zur Erfüllung des gesetzlich bzw. tarifvertraglich verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses (gAGZ) informieren unsere Berater.

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  • Rechtliche Vorgaben erfüllen – Seit 2019 sind Sie verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbeitrags zusätzlich einzuzahlen, soweit Sie Beiträge zur Sozialversicherung sparen. Dies gilt ab 2022 auch für Bestands­verträge.
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Roland Polte, Dräxlmair Group
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Der Versicherungs­kammer Bayern ist es ein An­liegen, eine ver­trauens­würdige Berat­ung in Versicher­ungs­fragen zu gewähr­leisten. Insbe­sondere die Berück­sichti­gung des Faktors Nach­haltig­keit gemäß der ESG-Kriterien (Environ­mental Social Gover­nance) soll zu einer trans­pa­renten Kommuni­kation bei­tragen.

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