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10 Fakten übers Schneeräumen

Damit Sie nicht aufs Glatteis geführt werden

Wenn die ersten Flocken fallen und der verschneite Gehweg unter den Füßen schön knirscht, mag kaum jemand daran denken, den Schnee wegzuräumen. Aber genau das gehört zu den Pflichten für Hauseigentümer und meist auch für Mieter. Schnee darf auf dem Bürgersteig nicht liegen bleiben. Laub übrigens auch nicht. Und auch gegen Glatteis müssen die Hausbewohner vorgehen.

Eigentlich müssen sich Städte und Gemeinden darum kümmern, dass die Straßen und Gehwege auch im Winter sicher sind. Viele Kommunen übertragen die Räumpflichten jedoch aus Kostengründen auf die Hauseigentümer. Diese müssen wiederum dafür sorgen, dass der Gehweg an ihrem Grundstück geräumt und gestreut wird – oder müssen ihre Mieter mit in die Verantwortung nehmen:
  1. Hausbesitzer dürfen die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen.
    Eigentümer können die Pflichten für den Winterdienst an die Mieter weiterreichen. Allerdings muss dies im Mietvertrag festgeschrieben sein; ein Passus in der Hausordnung reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Hausbesitzer kontrollieren, ob die Mieter ihren Pflichten nachkommen. Bei mehreren Mietern ist es ratsam, in einem Aushang festzulegen, wer an welchen Tagen fürs Schneeräumen zuständig ist. Es ist aber nicht erlaubt, die Räumpflicht nur bestimmten Mietern aufzuerlegen – etwa den Bewohnern im Erdgeschoss. Wenn Sie als Mieter keine Zeit zum Schneeschieben haben, müssen Sie grundsätzlich für eine Vertretung sorgen, gleich, ob Sie im Urlaub sind oder früh zur Arbeit müssen. Ältere Menschen müssen sich jedoch nicht am Winterdienst beteiligen.
  2. Ein Hausmeisterservice kann die Räumpflicht übernehmen.
    Wenn Sie als Hausbesitzer ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen, dürfen Sie die Kosten dafür auf Ihre Mieter verteilen. Wichtig: Auch hier müssen Sie prüfen, ob der Hausmeisterservice rechtzeitig und regelmäßig räumt.
  3. Tagsüber räumen ist ausreichend.
    In welchem Zeitraum Sie den Gehweg vor Ihrem Haus von Schnee befreien müssen, ist in jeder Gemeindesatzung individuell festgelegt. In aller Regel müssen die Bürgersteige zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie sogar eine Stunde länger im Bett bleiben, bevor Sie zur Schneeschaufel greifen müssen. Fallen in der Nacht die ersten Flocken, genügt es am nächsten Morgen zu räumen. Achtung: Schneit es tagsüber, müssen Sie den Schnee sofort wegschaufeln, wenn der Schneefall aufgehört hat. Tipp: Wenn es gar nicht mehr aufhört zu schneien, müssen Sie nicht hinaus in die Kälte.
  4. Ein (großer) Teil des Gehwegs sollte frei sein.
    Beim Schneeschippen müssen Sie sich ein wenig anstrengen. Denn leider reicht es nicht aus, nur einen schmalen Pfad freizuschaufeln. Faustformel: Zwei Personen sollten aneinander vorbeigehen können. In Metern ausgedrückt ist das eine Breite von einem bis 1,50 Meter freier Weg. Übrigens: Den Schnee dürfen Sie nicht auf die Straße schieben. Auch Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben.
  5. Räumen vor der Haustür reicht nicht aus.
    Nicht nur die Wege zu Hauseingang und Briefkasten müssen geräumt sein. Auch die Mülltonnen müssen ohne Rutschpartie erreicht werden können und Tiefgaragen sicher sein. Handelt es sich jedoch um einen privaten Weg, der in aller Regel nur aus Bequemlichkeit oder als Abkürzung genutzt wird, muss dieser nicht geräumt oder gestreut werden.
  6. Wenn es glatt wird, muss sofort gestreut werden.
    Wird es rutschig, müssen Sie sofort zu Streumitteln greifen. Wenn zu erwarten ist, dass sich über Nacht Glatteis bildet, sind Sie gemäß der Streupflicht sogar verpflichtet, vorbeugend zu streuen.
  7. Streusalz ist (meistens) verboten.
    Viel hilft viel, heißt bei manchen immer noch die Devise. Fürs Streusalz darf das aber nicht gelten. Um Eis- und Schneeglätte zu vermeiden, müssen Sie auf umweltverträgliches Streugut zurückgreifen. Geeignet ist beispielsweise Sand oder Splitt. Streusalz ist meist nur an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Steigungen erlaubt. Auch bei Blitzeis erlauben manche Kommunen, dass Streusalz beigemischt wird. Ansonsten gilt: Wer mit Streusalz erwischt wird, muss je nach Gemeinde mit einem Bußgeld zwischen 500 und 10.000 Euro rechnen.
  8. Auch Dächer müssen gesichert werden.
    Lange Eiszapfen am Vordach sehen zwar schön aus, können aber gefährlich werden. Daher müssen Sie auch daran denken, Dächer gegen Dachlawinen und Eiszapfen zu sichern. Was genau getan werden muss, hängt jedoch von der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit des Gebäudes sowie Art und Umfang des Verkehrs ab.
  9. Unfälle können zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führen.
    Stürzt jemand auf glattem oder nicht geräumtem Gehweg, so kann er oder sie Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Immobilienbesitzer, die ihr Haus selbst bewohnen, können sich mit einer Privathaftpflicht-Police gegen solche Ansprüche absichern. Das Gleiche gilt für Mieter, die den Winterdienst übernehmen müssen. Hauseigentümer von Mietshäusern können sich mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützen.
  10. Fußgänger müssen trotzdem aufpassen.
    Einen lückenlosen Schutz kann es nicht geben. Das haben zahlreiche Gerichte klargemacht. Ein Fußgänger muss immer damit rechnen, dass nicht überall gestreut ist – und geeignetes Schuhwerk muss er ebenfalls tragen.
Übrigens: Was für den Schnee gilt, das gilt im Herbst auch für das Laub. Auch hier sind die Hausbesitzer gefragt und müssen dafür sorgen, dass die Gehwege regelmäßig von herabgefallenen Blättern befreit werden. Schließlich kann nasses Laub ebenso wie Schnee und Eis zur Rutschbahn werden.
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