• Directors & Officers-Versicherung

    Directors & Officers-Ver­sicher­ung

    Die richtige Ent­scheidung für Manager

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Ihre Entscheidung, Ihre Sicherheit

  • Sichert Management-Entscheid­ungen fi­nanz­iell ab – Die D&O-Ver­sich­er­­ung schützt Sie vor den An­­sprüch­­en Dritter (zum Bei­spiel Kun­den, Liefer­­­ant­en, Banken) oder vor An­­sprüch­­en Ihres Ar­beit­­­gebers selbst.
  • Schutz des eigenen Ver­mögens im Schadens- und Haft­ungs­­fall – Weil Ma­nager und Führ­­ungs­­kräfte auch persön­lich haften.
  • Die Haftpflichtversicherung für Vor­­stände, Ge­schäfts­­führer, Auf­sichts­­­räte, leitende An­ge­­stellte – Abge­schloss­en wird der Ver­sicher­ungs­­­vertrag vom Unter­nehmen für seine „Directors and Officers“.
  • Spezielle Ange­bote auch für Ver­eine, Ver­bände, Stift­ungen.

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Warum eine D&O-Versicherung wichtig ist

Warum eine D&O-Versicher­ung sinn­voll ist

Fehler in den oberen Etagen werden heute immer häu­figer offen disku­tiert und können vor allem richtig teuer werden. Nicht selten geht es in die Milli­onen und schä­digt auch Außen­steh­ende wie zum Bei­spiel wichtige Ver­trags­partner. Zum Schutz für die Ent­scheid­ungs­träger wurde unsere Directors & Officers-Ver­sicher­ung ent­wickelt.

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Wir schützen Ent­scheid­ungs­träger – ein Über­blick unserer Leistungen

Um durch die Tabelle zu blättern, streichen Sie mit dem Finger nach links.
Leistungen
Prüfung der Haftung
Zahlung berechtigter und Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen
Übernahme von Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten
Vorsorgliche Rechtsberatung, zum Beispiel bei Androhung eines Anspruchs auf Schadenersatz
Dazu erhalten Sie viele weitere Leistungen – zum Beispiel unbegrenzte Rückwärtsdeckung, Mediation, Kosten für Berater bei Rufschädigung

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Für Entscheidungs­träger dieser Unter­nehmen

  • Aktiengesellschaft AG (nicht börsen­notiert)
  • Eingetragene Genossen­schaft eG
  • GmbH und UG (haftungs­beschränkt)
  • GmbH & Co. KG
  • Auch möglich für Vereine, Ver­bände, Stift­ungen
(jeweils mit Sitz in Deutschland)

Wer ist Entscheidungs­träger?
Unsere D&O-Versicher­ung schützt …

  • Unternehmensleiter
  • Geschäftsführer
  • Manager
  • Vorstände
 
  • Generalbevollmächtigte
  • Prokuristen
  • Vorsitzende
  • Vertreter
 
  • Aufsichtsräte
  • Beiräte
  • Verwaltungsräte
 
  • Compliance-Officer
  • Interimsmanager
  • weitere Personen mit unternehmer­ischer Verantwortung
 
  • Unternehmensleiter
  • Geschäftsführer
  • Manager
  • Vorstände
  • Aufsichtsräte
  • Beiräte
  • Verwaltungsräte

  • Generalbevollmächtigte
  • Prokuristen
  • Vorsitzende
  • Vertreter
  • Compliance-Officer
  • Interimsmanager
  • weitere Personen mit unternehmer­ischer Verantwortung
 

Was kostet eine Directors & Officers-Ver­sicher­ung?

Berechnungs­beispiele für eine D&O-Ver­sicherung

Jahresbeitrag bei Umsatz bis 500.000 €*
Jahresbeitrag bei Umsatz bis 1.000.000 €*
Jahresbeitrag bei Umsatz bis 5.000.000 €*
Jahresbeitrag bei Umsatz bis 10.000.000 €*
Versicherungssumme
250.000 €
589 €
636 €
746 €
805 €
1.000.000 €
1.109 €
1.198 €
1.405 €
1.516 €
3.000.000 €
2.257 €
2.439 €
2.860 €
3.086 €
5.000.000 €
3.565 €
3.853 €
4.518 €
4.875 €
*Umsatz inkl. Tochterunternehmen; Jahresbeiträge gerundet, inkl. Versicherungssteuer
D&O-Versicherung der Versicherungskammer Bayern

Für jeden Bedarf die richtige Ab­sicherung

Der Schutz vor Fehlent­scheidungen ist ver­gleichs­weise günstig. Gerne berech­nen wir für Sie ein persön­liches Ange­bot.

Angebot anfordern

Typische Schadens­fälle aus der täglich­en Praxis

Fall 1: Persönliche Haft­ung trotz Ressort­verteilung
  • In einer GmbH mit zwei Geschäftsführern verjähren Forderungen gegenüber den Geschäftspartnern. Beide Geschäftsführer werden daraufhin von den Gesellschaftern persönlich und gesamtschuldnerisch für die ausstehenden Forderungen in Anspruch genommen, obwohl nur einer der Geschäftsführer für den Finanzbereich zuständig war. Die Schadenhöhe beträgt in diesem Fall 300.000 Euro. Nachdem der D&O-Versicherer die Haftung festgestellt hat, übernimmt er den Schaden.

    In einer GmbH mit zwei Geschäftsführern verjähren Forderungen gegenüber den Geschäftspartnern. Beide Geschäftsführer werden daraufhin von den Gesellschaftern persönlich und gesamtschuldnerisch für die ausstehenden Forderungen in Anspruch genommen, obwohl nur einer der Geschäftsführer für den Finanzbereich zuständig war. Die Schadenhöhe beträgt in diesem Fall 300.000 Euro. Nachdem der D&O-Versicherer die Haftung festgestellt hat, übernimmt er den Schaden.

Fall 2: Vorstand wird von einem Wett­bewerber unbe­rechtigt in An­spruch genommen
  • Eine Aktiengesellschaft wird von einem Wettbewerber wegen des Verstoßes gegen Markenrechte verklagt, da diese ein äußerlich ähnliches Produkt vertreibt. Zudem wird auch der Vorstand der Aktiengesellschaft vom Wettbewerber persönlich in Anspruch genommen. Der Wettbewerber macht Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch geltend. Die Gesamtforderung beläuft sich auf über 1.000.000 Euro. Nach Prüfung des Sachverhalts stellt der D&O-Versicherer fest, dass hierfür keine Haftung vorliegt, und wehrt den unberechtigten Anspruch vor Gericht ab.

    Eine Aktiengesellschaft wird von einem Wettbewerber wegen des Verstoßes gegen Markenrechte verklagt, da diese ein äußerlich ähnliches Produkt vertreibt. Zudem wird auch der Vorstand der Aktiengesellschaft vom Wettbewerber persönlich in Anspruch genommen. Der Wettbewerber macht Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch geltend. Die Gesamtforderung beläuft sich auf über 1.000.000 Euro. Nach Prüfung des Sachverhalts stellt der D&O-Versicherer fest, dass hierfür keine Haftung vorliegt, und wehrt den unberechtigten Anspruch vor Gericht ab.

Fall 3: Haftung des geschäfts­führen­den Gesell­schafters
  • Der Geschäftsführerposten einer inhabergeführten GmbH findet innerhalb der Familie keinen Nachfolger und wird daher extern neu besetzt. Der neue Geschäftsführer stellt fest, dass bewilligte EUFördergelder in Höhe von 50.000 Euro von seinem Vorgänger versehentlich nicht abgerufen wurden und verfallen sind. Er belangt den ausgeschiedenen Geschäftsführer hierfür und macht Schadenersatzansprüche in Höhe der entgangenen Fördermittel geltend. Die D&O-Versicherung stellt die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers fest und leistet Schadenersatz.

    Der Geschäftsführerposten einer inhabergeführten GmbH findet innerhalb der Familie keinen Nachfolger und wird daher extern neu besetzt. Der neue Geschäftsführer stellt fest, dass bewilligte EUFördergelder in Höhe von 50.000 Euro von seinem Vorgänger versehentlich nicht abgerufen wurden und verfallen sind. Er belangt den ausgeschiedenen Geschäftsführer hierfür und macht Schadenersatzansprüche in Höhe der entgangenen Fördermittel geltend. Die D&O-Versicherung stellt die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers fest und leistet Schadenersatz.

Fall 4: Ein Prokurist wird in An­spruch genommen
  • Der Prokurist eines Unternehmens hatte bei der Einstellung einer Buchhalterin versäumt, ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Aufgrund des vom Prokuristen lückenhaft organisierten Controllings gelingt es der mehrfach vorbestraften Frau, 600.000 Euro zu veruntreuen. Der Geschäftsführer nimmt den Prokuristen aufgrund fehlender Organisation persönlich in Anspruch. Die D&O-Versicherung leistet Schadenersatz für die Haftung des Prokuristen.

    Der Prokurist eines Unternehmens hatte bei der Einstellung einer Buchhalterin versäumt, ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Aufgrund des vom Prokuristen lückenhaft organisierten Controllings gelingt es der mehrfach vorbestraften Frau, 600.000 Euro zu veruntreuen. Der Geschäftsführer nimmt den Prokuristen aufgrund fehlender Organisation persönlich in Anspruch. Die D&O-Versicherung leistet Schadenersatz für die Haftung des Prokuristen.

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Häufig gestellte Fragen rund um die D&O-Versicherung

Für was steht das Kürzel „D&O“?
  • Das Kürzel „D&O“ steht für „Directors and Officers“. Gemeint sind Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und leitende Angestellte. In Deutschland wird die D&O-Versicherung deshalb auch Managerversicherung, Manager-Haftpflichtversicherung oder Berufs-Haftpflichtversicherung für Manager genannt.

Hafte ich als Manager auch mit meinem Privatvermögen?
  • Ähnlich wie bei der Privat-Haftpflichtversicherung können Sie als Führungskraft bei Schäden durch Pflichtverletzungen mit Ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe haften. Dies wiegt umso schwerer, da die Fülle der unternehmerischen Pflichten heute kaum noch überschaubar ist und Sie als Entscheidungsträger auch für die Fehler Ihrer Kollegen in Anspruch genommen werden können.

Welche Haftungsrisiken bestehen?
    • Fehler in der Unternehmensführung, zum Beispiel mangelnde Kontrolle im Finanz- und Personalwesen
    • Versäumen von Fristen
    • Nichtbeantragung sowie Rückforderung falsch verwendeter Fördermittel
    • Einkauf überteuerter Beratungsleistungen
    • Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
    • Compliance-Verstöße, zum Beispiel Datenschutzverletzung
    • Sorgfaltspflichtverletzungen bei unternehmerischen Entscheidungen, zum Beispiel ungenügende Vorbereitung und Dokumentation der Entscheidung
Wen schützt die D&O-Versicherung und wer schließt sie ab?
  • Der Schutz der D&O-Versicherung kommt den Entscheidungsträgern des jeweiligen Unternehmens zugute, also dem Vorstand einer AG, dem Geschäftsführer einer GmbH, dem Vereinsvorstand, den leitenden Angestellten sowie etlichen weiteren Personen mit unternehmerischer Verantwortung. Abgeschlossen wird der Versicherungsvertrag vom Unternehmen für seine Entscheidungsträger, denen ausschließlich die Rechte aus dem Vertrag zustehen.

Schützt die D&O-Versicherung auch vor Ansprüchen des Unternehmens selbst (sogenannte Innenhaftung)?
  • Versicherungsschutz besteht, wenn Sie wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden: So können Sie vom Unternehmen, also Ihrem Arbeitgeber selbst (sogenannte Innenhaftung) oder von einem außenstehenden Dritten (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Banken) direkt in Anspruch genommen werden, wenn Sie durch eine Pflichtverletzung einen Vermögensschaden verursacht haben. Natürlich prüfen wir als Ihr Versicherer dann die Ansprüche des Geschädigten – und wehren sie ab, wenn sie unberechtigt sind. Oder zahlen, wenn sie berechtigt sind.

Haben Sie Fragen?

Unsere Berater helfen Ihnen gern.

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