• Directors & Officers-Versicherung

    Directors & Officers-Versicherung

    Die richtige Entscheidung für Manager

    • Wehrt unberechtigte Ansprüche ab
    • Schützt Ihr Vermögen
    • Individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst

Warum eine D&O-Versicherung sinn­voll ist

Fehler in den oberen Etagen werden heute immer häu­figer offen disku­tiert und können vor allem richtig teuer werden. Nicht selten geht es in die Milli­onen und schä­digt auch Außen­steh­ende wie zum Bei­spiel wichtige Ver­trags­partner. Zum Schutz für die Ent­scheid­ungs­träger wurde unsere Directors & Officers-Ver­sicher­ung ent­wickelt.

Ihre Entscheidung, Ihre Sicherheit

Sichert Management-Entscheidungen finanziell ab: Die D&O-Versicherung schützt Sie vor den Ansprüchen Dritter (zum Bei­spiel Kunden, Liefer­anten, Banken) oder vor Ansprüchen Ihres Arbeit­gebers selbst.
Schutz des eigenen Ver­mögens im Schadens- und Haft­ungs­fall: Weil Manager und Führungs­kräfte auch persön­lich haften.
Die Haftpflichtversicherung für Vor­stände, Geschäfts­führer, Aufsichts­räte, leitende Ange­stellte: Abgeschlossen wird der Versicher­ungs­vertrag vom Unter­nehmen für seine „Directors and Officers“.
Spezielle Ange­bote auch für Ver­eine, Ver­bände, Stift­ungen.

Tarifüberblick: Wir schützen Ent­scheid­ungs­träger

Leistungen der D&O-Versicherung

  • Prüfung der Haftung
  • Zahlung berechtigter und Abwehr unbe­rechtigter Schaden­ersatz­forderungen
  • Übernahme von Rechts­anwalts-, Gerichts- und Sach­verständigen­kosten
  • Vorsorg­liche Rechts­beratung, zum Beispiel bei Androhung eines An­spruchs auf Schadenersatz
  • Dazu erhalten Sie viele weitere Leistungen – zum Bei­spiel unbe­grenzte Rückwärts­deckung, Mediation, Kosten für Berater bei Ruf­schädigung

Jetzt kontaktieren

Für Entscheidungs­träger dieser Unter­nehmen:

  • Aktiengesellschaft AG (nicht börsen­notiert)
  • Eingetragene Genossen­schaft eG
  • GmbH und UG (haftungs­beschränkt)
  • GmbH & Co. KG
  • Auch möglich für Vereine, Ver­bände, Stift­ungen

(jeweils mit Sitz in Deutschland)

Gemeinsam zu Ihrer D&O-Versicherung: Los gehts!

Der Schutz vor Fehlent­scheidungen ist ver­gleichs­weise günstig. Gerne berech­nen wir für Sie ein persön­liches Angebot.
Der nächste Schritt: Produkt gefunden und jetzt von uns beraten lassen

Was kostet eine Directors & Officers-Ver­sicher­ung?

Berechnungs­beispiele für eine D&O-Ver­sicherung

Jahresbeitrag bei Umsatz bis 500.000 €*
Jahresbeitrag bei Umsatz bis 1.000.000 €*
Jahresbeitrag bei Umsatz bis 5.000.000 €*
Jahresbeitrag bei Umsatz bis 10.000.000 €*
Versicherungssumme
250.000 €
589 €
636 €
746 €
805 €
1.000.000 €
1.109 €
1.198 €
1.405 €
1.516 €
3.000.000 €
2.257 €
2.439 €
2.860 €
3.086 €
5.000.000 €
3.565 €
3.853 €
4.518 €
4.875 €
*Umsatz inkl. Tochterunternehmen; Jahresbeiträge gerundet, inkl. Versicherungssteuer

Wer ist Entscheidungs­träger? Unsere D&O-Versicher­ung schützt …

  • Unternehmensleiter
  • Geschäftsführer
  • Manager
  • Vorstände
  • Aufsichtsräte
  • Beiräte
  • Verwaltungsräte
  • Generalbevollmächtigte
  • Prokuristen
  • Vorsitzende
  • Vertreter
  • Compliance-Officer
  • Interimsmanager
  • weitere Personen mit unternehmer­ischer Verantwortung
  • Unternehmensleiter
  • Geschäftsführer
  • Manager
  • Vorstände
  • Aufsichtsräte
  • Beiräte
  • Verwaltungsräte

  • Generalbevollmächtigte
  • Prokuristen
  • Vorsitzende
  • Vertreter
  • Compliance-Officer
  • Interimsmanager
  • weitere Personen mit unternehmer­ischer Verantwortung

Typische Schadens­fälle aus der täglich­en Praxis

Typische Schadens­fälle aus der täglich­en Praxis

  • Persönliche Haft­ung trotz Ressort­verteilung

    Fall 1

    Persönliche Haft­ung trotz Ressort­verteilung


    Fall 2

    Vorstand wird von einem Wett­bewerber unbe­rechtigt in An­spruch genommen


    Ein Prokurist wird in An­spruch genommen

    Fall 3

    Ein Prokurist wird in An­spruch genommen


    Fall 4

    Haftung des geschäfts­führen­den Gesell­schafters


Fall 1: Persönliche Haft­ung trotz Ressort­verteilung
  • In einer GmbH mit zwei Geschäftsführern verjähren Forderungen gegenüber den Geschäftspartnern. Beide Geschäftsführer werden daraufhin von den Gesellschaftern persönlich und gesamtschuldnerisch für die ausstehenden Forderungen in Anspruch genommen, obwohl nur einer der Geschäftsführer für den Finanzbereich zuständig war. Die Schadenhöhe beträgt in diesem Fall 300.000 Euro. Nachdem der D&O-Versicherer die Haftung festgestellt hat, übernimmt er den Schaden.

    In einer GmbH mit zwei Geschäftsführern verjähren Forderungen gegenüber den Geschäftspartnern. Beide Geschäftsführer werden daraufhin von den Gesellschaftern persönlich und gesamtschuldnerisch für die ausstehenden Forderungen in Anspruch genommen, obwohl nur einer der Geschäftsführer für den Finanzbereich zuständig war. Die Schadenhöhe beträgt in diesem Fall 300.000 Euro. Nachdem der D&O-Versicherer die Haftung festgestellt hat, übernimmt er den Schaden.

Fall 2: Vorstand wird von einem Wett­bewerber unbe­rechtigt in An­spruch genommen
  • Eine Aktiengesellschaft wird von einem Wettbewerber wegen des Verstoßes gegen Markenrechte verklagt, da diese ein äußerlich ähnliches Produkt vertreibt. Zudem wird auch der Vorstand der Aktiengesellschaft vom Wettbewerber persönlich in Anspruch genommen. Der Wettbewerber macht Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch geltend. Die Gesamtforderung beläuft sich auf über 1.000.000 Euro. Nach Prüfung des Sachverhalts stellt der D&O-Versicherer fest, dass hierfür keine Haftung vorliegt, und wehrt den unberechtigten Anspruch vor Gericht ab.

    Eine Aktiengesellschaft wird von einem Wettbewerber wegen des Verstoßes gegen Markenrechte verklagt, da diese ein äußerlich ähnliches Produkt vertreibt. Zudem wird auch der Vorstand der Aktiengesellschaft vom Wettbewerber persönlich in Anspruch genommen. Der Wettbewerber macht Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch geltend. Die Gesamtforderung beläuft sich auf über 1.000.000 Euro. Nach Prüfung des Sachverhalts stellt der D&O-Versicherer fest, dass hierfür keine Haftung vorliegt, und wehrt den unberechtigten Anspruch vor Gericht ab.

Fall 3: Haftung des geschäfts­führen­den Gesell­schafters
  • Der Geschäftsführerposten einer inhabergeführten GmbH findet innerhalb der Familie keinen Nachfolger und wird daher extern neu besetzt. Der neue Geschäftsführer stellt fest, dass bewilligte EUFördergelder in Höhe von 50.000 Euro von seinem Vorgänger versehentlich nicht abgerufen wurden und verfallen sind. Er belangt den ausgeschiedenen Geschäftsführer hierfür und macht Schadenersatzansprüche in Höhe der entgangenen Fördermittel geltend. Die D&O-Versicherung stellt die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers fest und leistet Schadenersatz.

    Der Geschäftsführerposten einer inhabergeführten GmbH findet innerhalb der Familie keinen Nachfolger und wird daher extern neu besetzt. Der neue Geschäftsführer stellt fest, dass bewilligte EUFördergelder in Höhe von 50.000 Euro von seinem Vorgänger versehentlich nicht abgerufen wurden und verfallen sind. Er belangt den ausgeschiedenen Geschäftsführer hierfür und macht Schadenersatzansprüche in Höhe der entgangenen Fördermittel geltend. Die D&O-Versicherung stellt die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers fest und leistet Schadenersatz.

Fall 4: Ein Prokurist wird in An­spruch genommen
  • Der Prokurist eines Unternehmens hatte bei der Einstellung einer Buchhalterin versäumt, ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Aufgrund des vom Prokuristen lückenhaft organisierten Controllings gelingt es der mehrfach vorbestraften Frau, 600.000 Euro zu veruntreuen. Der Geschäftsführer nimmt den Prokuristen aufgrund fehlender Organisation persönlich in Anspruch. Die D&O-Versicherung leistet Schadenersatz für die Haftung des Prokuristen.

    Der Prokurist eines Unternehmens hatte bei der Einstellung einer Buchhalterin versäumt, ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Aufgrund des vom Prokuristen lückenhaft organisierten Controllings gelingt es der mehrfach vorbestraften Frau, 600.000 Euro zu veruntreuen. Der Geschäftsführer nimmt den Prokuristen aufgrund fehlender Organisation persönlich in Anspruch. Die D&O-Versicherung leistet Schadenersatz für die Haftung des Prokuristen.

Häufig gestellte Fragen rund um die D&O-Versicherung

Für was steht das Kürzel „D&O“?
  • Das Kürzel „D&O“ steht für „Directors and Officers“. Gemeint sind Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und leitende Angestellte. In Deutschland wird die D&O-Versicherung deshalb auch Managerversicherung, Manager-Haftpflichtversicherung oder Berufs-Haftpflichtversicherung für Manager genannt.

Hafte ich als Manager auch mit meinem Privatvermögen?
  • Ähnlich wie bei der Privat-Haftpflichtversicherung können Sie als Führungskraft bei Schäden durch Pflichtverletzungen mit Ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe haften. Dies wiegt umso schwerer, da die Fülle der unternehmerischen Pflichten heute kaum noch überschaubar ist und Sie als Entscheidungsträger auch für die Fehler Ihrer Kollegen in Anspruch genommen werden können.

Welche Haftungsrisiken bestehen?
    • Fehler in der Unternehmensführung, zum Beispiel mangelnde Kontrolle im Finanz- und Personalwesen
    • Versäumen von Fristen
    • Nichtbeantragung sowie Rückforderung falsch verwendeter Fördermittel
    • Einkauf überteuerter Beratungsleistungen
    • Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
    • Compliance-Verstöße, zum Beispiel Datenschutzverletzung
    • Sorgfaltspflichtverletzungen bei unternehmerischen Entscheidungen, zum Beispiel ungenügende Vorbereitung und Dokumentation der Entscheidung
Wen schützt die D&O-Versicherung und wer schließt sie ab?
  • Der Schutz der D&O-Versicherung kommt den Entscheidungsträgern des jeweiligen Unternehmens zugute, also dem Vorstand einer AG, dem Geschäftsführer einer GmbH, dem Vereinsvorstand, den leitenden Angestellten sowie etlichen weiteren Personen mit unternehmerischer Verantwortung. Abgeschlossen wird der Versicherungsvertrag vom Unternehmen für seine Entscheidungsträger, denen ausschließlich die Rechte aus dem Vertrag zustehen.

Schützt die D&O-Versicherung auch vor Ansprüchen des Unternehmens selbst (sogenannte Innenhaftung)?
  • Versicherungsschutz besteht, wenn Sie wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden: So können Sie vom Unternehmen, also Ihrem Arbeitgeber selbst (sogenannte Innenhaftung) oder von einem außenstehenden Dritten (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Banken) direkt in Anspruch genommen werden, wenn Sie durch eine Pflichtverletzung einen Vermögensschaden verursacht haben. Natürlich prüfen wir als Ihr Versicherer dann die Ansprüche des Geschädigten – und wehren sie ab, wenn sie unberechtigt sind. Oder zahlen, wenn sie berechtigt sind.

Sie wollen uns persönlich sprechen? Wir freuen uns auf Sie!

Vier gute Gründe, warum wir einer der Marktführer in Bayern und der Pfalz sind
Versicherungskammer Bayern in Zahlen und Fakten