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Welche Leistungen gibt es?

Gesetzliche Pflegeversicherung

Das Durch­schnitts­alter von Deutsch­lands Bürgern steigt und statistisch gesehen wird unsere Gesell­schaft immer älter. Neue Heraus­forder­ungen – insbesondere in Pflege­bereichen – sind die Folge. Denn alte Menschen ab etwa 80 Jahren benötigen in der Regel mehr und mehr Unter­stützung, um ihren Alltag meistern zu können. Aber auch Jüngere sind oft auf Pflege­hilfen angewiesen, z. B. nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit. Damit Pflege­bedürftige trotzdem möglichst eigen­ständig und selbst­bestimmt weiter­leben können und auf­grund der not­wendigen Leistungen nicht in finanzielle Schwierig­keiten geraten, ist eine Pflege­versicherung empfehlens­wert. Welche Leistungen bis zu welchem Betrag von der Versicherung über­nommen werden, hängt davon ab, wie umfang­reich die Pflege ausfällt und wer sie leistet. Ob eine dauer­hafte Unter­bringung im Pflege­heim not­wendig ist, oder sich professionelles Pflege­personal und Angehörige bei der betroffenen Person zu Hause um sie kümmern, ist von Fall zu Fall unter­schiedlich. In unserem Rat­geber­beitrag informieren wir Sie zum Leistungs­umfang der gesetzlichen Pflege­versicherung und weiteren möglichen Ab­sicherungs­optionen.
Zur Pflegezusatzversicherung

Wie finanziert sich die Pflegeversicherung?

Ein­geführt im Jahr 1995 ist die Pflege­versicherung ein Bestand­teil der gesetz­lichen Sozial­versicherung. Als Pflicht­versicherung gehört sie zu den Leistungen gesetzlicher Kranken­kassen und privater Versicherer.

Wer zahlt wieviel in die Pflegeversicherung ein?

Sie fragen sich, wer die Pflege­­versicherung finanziert: Arbeit­­geber oder Arbeit­nehmer? Beide. Von ihrem Bruttogehalt führen Arbeitnehmer direkt einen Beitrag an die Pflegeversicherung ab Sind selbst­­ständig Tätige freiwillig gesetzlich versichert, über­nehmen sie den gesamten Pflege­­ver­sicher­ungs­­beitrag selbst. Und Privat­­versicherte zahlen einen Beitrag, den sie vorab mit ihrer privaten Krankenversicherung vertraglich vereinbart haben. Wie hoch diese Kosten sind, hängt nicht vom tatsächlichen Ein­­kommen, sondern vom Alter und der Lebens­­situation ab.

Pflegegeld und Pflegegrade beantragen

Sofern Sie finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung beanspruchen wollen, beantragen Sie dies zunächst bei der Pflegekasse. Dafür müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
Sie waren innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre lang in der Pflegeversicherung versichert („Wartezeit“). Sie müssen nachweislich mindestens 6 Monate lang pflegebedürftig sein.
Der Medizinische Dienst (oder ein vergleichbarer Gutachter) prüft, inwiefern die betroffene Person pflegebedürftig ist und welche Schwere diese Bedürftigkeit hat. Haben Sie eine private Pflegeversicherung abgeschlossen, übernimmt die MEDICPROOF GmbH diese Prüfung

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags auf Pflegeleistungen?

Die Pflege­kasse entscheidet über die Pflege­bedürftig­keit in der Regel spätestens fünf Wochen, nachdem Sie den Antrag auf Leistungen der Pflege­versicherung eingereicht haben. Fällt das Ergebnis der Ein­stufung für Sie anders als erwartet aus, dann können Sie innerhalb eines Monats schriftlich wider­sprechen. Lassen Sie sich vorab gegebenen­falls auch von einer professionellen Pflege­beratung informieren.

Pflegegrade ermitteln lassen

Wollen Sie einen Pflege­grad bestimmen lassen, dann vereinbart ein Gut­achter des Medizin­ischen Dienstes Medicproof nach Ihrem Antrag auf Leistungen der Pflege­versicherung einen Termin mit Ihnen. Bei dieser Pflege­begut­achtung wird anhand sechs festgelegter Kriterien geprüft, wie selbst­ständig die betroffene Person noch ist. Diese „Module“ umfassen nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums z. B.:
Mobilität Fähig­keiten hinsichtlich Kognition und Kommu­nikation Verhaltens­weisen und psychische Problem­lagen Selbst­versorgung Bewältigung von und selbst­ständiger Umg­ang mit krankheits- oder therapie­bedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte (unter Um­ständen auch außer­häusliche Aktivitäten sowie Haushalts­führung)
Über ein gesetzlich vor­geschriebenes Punkte­system nimmt der Gut­achter seine Bewertung vor: Dabei bedeuten viele Punkte eine hohe Ein­schränkung der Selbst­ständigkeit. Die Berechnung erfolgt für jedes der einzelnen Module, für die zum Ab­schluss eine Gewichtung vor­genommen wird. Die Bewertungs­grade sind keine, geringe, erhebliche, schwere oder schwerste Beein­trächtigung. Übrigens: Der Pflege­bedürftigkeits­grad liefert eher weniger Informationen über die Schwere der Krankheit einer Person, sondern über die Ein­schränkung ihrer Selbst­ständigkeit.

Pflegegrad oder Pflegestufe?

Um sowohl körper­liche als auch geistige Beeinträchtigungen gleichgestellt betrachten zu können, hat man 2017 fünf Pflege­grade eingeführt, die das alte Pflege­stufen­system ersetzen. Zuvor bestimmten die Pflege­minuten pro Tag die Pflege­stufen, die in Stufe 0, 1, 2 und 3 eingeteilt waren. Mit dem neuen System legt die Ein­schränkung von Fähigkeiten und Selbst­ständigkeit die Pflege­grade fest:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Im Rahmen einer Pflege­versicherung können Sie und Ihre An­gehörigen unter­schiedliche Leistungen in Anspruch nehmen.

Leistungen für die Pflege zu Hause

Betroffene äußern oft den Wunsch, in ihrem Haus oder ihrer Wohnung gepflegt zu werden und so in ihrem bekannten Umfeld bleiben zu können. Über­nehmen Ange­hörige die häusliche Pflege, wird zur Unter­stützung der selbst­organisierten Betreuung ein Pflege­geld gezahlt. Dieses über­weist die Pflege­kasse ab Pflege­grad 2. Außer­dem bekommen Sie bei Bedarf auch Unter­stützung von einem Pflege­dienst im Rahmen einer Sach­leistung (möglich ab Pflege­grad 2). Die Pflege­versicherung vergütet dem ambulanten Pflege­dienst seine Leistungen. Die Kosten werden für den jeweiligen Pflege­grad bis zu dessen maximalem Höchst­satz über­nommen. In solchen Fällen besteht auch eine Kombinations­möglichkeit von Pflege­geld und Sach­leistung: Nämlich, wenn ein Pflege­dienst die Ange­hörigen bei den alltäglichen Auf­gaben durch ambulante Pflege unter­stützt. Übrigens: Über­nehmen Angehörige ab Grad 2 die Pflege selbst, ist eine vorherige Pflege­beratung empfehlens­wert. Diese wird von der Pflege­kasse gezahlt. Nehmen Sie die Beratung allerdings nicht in Anspruch, riskieren Sie weniger oder gar kein Pfle­gegeld ausgezahlt zu bekommen. Unser Tipp: Wollen Sie die Pflege zuhause als Angehörige selbst über­nehmen, dann empfehlen wir Ihnen die Pflege­kurse, deren Kosten die Versicherung über­nimmt. Hier besteht keine Verpflichtung. Es erfolgt jedoch eine halb­jährliche bzw. viertel­jährliche Über­prüfung je nach Pflege­grad, ob die Pflege sicher­gestellt ist.

Leistungen für die Pflege im Heim und alternative Wohnformen

Jemanden zu pflegen ist nicht nur in den eigenen vier Wänden möglich. Eine andere Option ist z. B. die teil­stationäre Pflege (Tages- oder Nacht­pflege) für einen oder mehrere Tage pro Woche in einem Heim. So können Ange­hörige, die sich um eine pflege­bedürftige Person kümmern, trotzdem in Voll- oder Teilzeit beruf­stätig bleiben. Benötigt der Betroffene dauer­hafte Unter­stützung rund um die Uhr, können Sie eine voll­stationäre Pflege in Betracht ziehen. Oder eine Pflege-WG bzw. eine ambulante, durch eine Pflege­person betreute Wohn­gruppe. Pflege­heim oder -WG – je nachdem, für welche Form der stationären Pflege Sie sich ent­scheiden, über­nimmt die gesetzliche Pflege­versicherung die Kosten bis zum Höchst­satz. Einen Über­blick können Sie sich anhand unserer Leistungs­tabelle zu den Pflege­graden ver­schaffen.
Pflegegrad 1
Pflegegrad: 1 Pflegegeld: - Pflegesachleistungen (gilt ab 01.01.2025): * Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: * Vollstationäre Pflege: 131 Euro Entlastungsbetrag: 131 Euro * Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für Pflegesachleistung und teilstationäre Tages- und Nachtpflege verwendet werden.
Pflegegrad 2
Pflegegrad: 2 Pflegegeld (ab 01.01.2025): 347 Euro Pflegesachleistungen (ab 01.01.2025): 796 Euro Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 721 Euro Vollstationäre Pflege: 805 Euro Entlastungsbetrag: 131 Euro
Pflegegrad 3
Pflegegrad: 3 Pflegegeld (ab 01.01.2025): 599 Euro Pflegesachleistungen (ab 01.01.2025): 1.497 Euro Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.357 Euro Vollstationäre Pflege: 1.319 Euro Entlastungsbetrag: 131 Euro
Pflegegrad 4
Pflegegrad: 4 Pflegegeld (ab 01.01.2025): 800 Euro Pflegesachleistungen (ab 01.01.2025): 1.859 Euro Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.685 Euro Vollstationäre Pflege: 1.855 Euro Entlastungsbetrag: 131 Euro
Pflegegrad 5
Pflegegrad: 5 Pflegegeld (gilt ab 01.01.2025): 990 Euro Pflegesachleistungen (gilt ab 01.01.2025): 2.299 Euro Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 2.085 Euro Vollstationäre Pflege: 2.096 Euro Entlastungsbetrag: 131 Euro

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der nicht mehr ganz so geheime Geheimtipp

Kümmern sich Angehörige um eine pflege­bedürftige Person, bietet die gesetzliche Pflege­versicherung weitere Leistungen zur finanziellen Entlassung. Kann die pflegende Kraft ihre Aufgaben aufgrund von Urlaub oder Krankheiten nicht erledigen, kann für bis zu 6 Wochen jährlich ein Antrag auf Verhinderungs­pflege gestellt werden. Die exakte Höhe des Verhinderungs­pflege­geldes ist abhängig davon, wer die Vertretung für diesen Zeitraum übernimmt: Ein Pflege­dienst oder Angehörige. Allerdings werden bis maximal 2.528 Euro gezahlt. Sie können auch einen Antrag auf Kurzzeitpflege in Pflegeheimen stellen, für bis zu 56 Tage im Jahr. Allerdings werden max. 1.854 Euro bezahlt. Und seit 2015 besteht auch eine Kombinations­möglichkeit mit der Verhinderungs­pflege. So können Sie nicht beanspruchte Leistungen bzw. das nicht beanspruchte Budget auf die jeweils andere Option anrechnen lassen. Übrigens: Anspruch auf Verhinderungs- und/oder Kurz­zeit­pflege haben Sie ab Pflegegrad 2. Pflege­bedürftige Personen mit dem Pflege­grad 1 können den Entlastungs­betrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurz­zeit­pflege in Anspruch zu nehmen.
Pflegegrad 1
Pflegegrad: 1 Kurzzeitpflege: * Verhinderungspflege: - Verhinderungspflege durch nahe Angehörige: - Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Umbaumaßnahme Anschubfinanzierung zur Pflege-WG: 2.613 Euro je Mitbewohner *Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 Euro für Kurzzeitpflege benutzen.
Pflegegrad 2
Pflegegrad: 2 Kurzzeitpflege: 1.854 Euro Verhinderungspflege: 1.685 Euro Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (01.01.2025): 520,50 Euro Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Umbaumaßnahme Anschubfinanzierung zur Pflege-WG: 2.613 Euro je Mitbewohner
Pflegegrad 3
Pflegegrad: 3 Kurzzeitpflege: 1.854 Euro Verhinderungspflege: 1.685 Euro Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (ab 01.01.2025): 898,50 Euro Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Umbaumaßnahme Anschubfinanzierung zur Pflege-WG: 2.613 Euro je Mitbewohner
Pflegegrad 4
Pflegegrad: 4 Kurzzeitpflege: 1.854 Euro Verhinderungspflege: 1.685 Euro Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (ab 01.01.2025): 1.200 Euro Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Umbaumaßnahme Anschubfinanzierung zur Pflege-WG: 2.613 Euro je Mitbewohner
Pflegegrad 5
Pflegegrad: 5 Kurzzeitpflege: 1.854 Euro Verhinderungspflege: 1.685 Euro Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (ab 01.01.2025): 1.485,50 Euro Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Umbaumaßnahme Anschubfinanzierung zur Pflege-WG: 2.613 Euro je Mitbewohner

Zusätzliche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Um Angehörige zu unterstützen, zahlt die Pflegeversicherung monatlich bis zu 42 Euro Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln, wie unter anderem:
Desinfektionsmittel Inkontinenzeinlagen Einmalhandschuhe
Bei der Pflegekasse können Sie diese Hilfsmittel beantragen. Die Kassen zahlen außerdem pro Monat 25,50 Euro für laufende Kosten sowie die Anschlusskosten eines Hausnotrufs bei allen Pflegegraden. Muss die Wohnung des Betroffenen an seine Pflegebedürfnisse angepasst werden – z. B. durch den Umbau von Fenster- und Türgriffen auf Rollstuhlhöhe – zahlt die Pflegekasse für die Verbesserung des Wohnumfelds bis zu 4.180 Euro. Reichen Sie dafür einen Kostenvoranschlag ein. Leisten Sie Unterstützung im Haushalt, bei der Gartenpflege oder beim Einkaufen, können Sie die Quittungen für entstandene Kosten im Nachhinein ebenfalls bei der Pflegekasse einreichen. Diese zahlt einen vom Pflegegrad unabhängigen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Welche Dienstleistungen Sie konkret abrechnen können, unterscheidet sich je nach Bundesland. Außerdem zahlt die Kasse einen Betreuungsbetrag von monatlich 131 Euro, wenn die Pflege nicht zuhause stattfindet. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Arbeiten von einem anerkannten Pflegedienst, der Haushaltshilfen oder Betreuungskräfte beschäftigt, ausgeführt werden beziehungsweise die Haushaltshilfen und Betreuungskräfte anerkannt sind.
Pflegegrad 1- 5 Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch: 42 Euro Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro Wohngruppenzuschlag für ambulante Pflege-WG: 224 Euro

Reicht die gesetzliche Pflegeversicherung aus?

Auch wenn die gesetzliche Pflegeversicherung finanzielle Unterstützung bietet, können durch die Zahlungen oftmals trotzdem nicht alle entstehenden Kosten beglichen werden. Deshalb empfehlen wir Ihnen, diese Versorgungslücke durch weitere Vorsorgemaßnahmen selbst schließen. So können Sie z. B. Hilfe beim Sozialamt beantragen, wenn Ihr Gehalt (und das eines möglichen Ehepartners) nicht zur Deckung der Pflegekosten reicht. Bei einem solchen Antrag prüft das Amt allerdings, ob nicht eventuell die Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen einen Teil der Kosten übernehmen können: Ist deren Einkommen höher als der Freibetrag, müssen sie finanzielle Unterstützung leisten.
Zur Pflegezusatzversicherung

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