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Kind vor Wohnhaus mit fliegenden Blättern

Das gibt es zu beachten

Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel

Das Wichtigste in Kürze:

Automatischer Übergang: Bei einem Eigentümerwechsel geht die bestehende Wohngebäudeversicherung kraft Gesetzes auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über (§ 95 VVG). Sonderkündigungsrecht: Nach dem Eigentumsübergang haben Sie als neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Meldepflicht: Der Eigentümerwechsel muss der Versicherung unverzüglich gemeldet werden – idealerweise durch beide Seiten. Beitragspflicht: Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch sind Sie als neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer für die Beitragszahlung verantwortlich.
Zur Wohngebäudeversicherung

Inhalt dieses Ratgebers

Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel? Wie meldet man einen Eigentümerwechsel bei der Wohngebäudeversicherung? Wer zahlt die Wohngebäudeversicherung nach einem Eigentümerwechsel? Wohngebäudeversicherung übernehmen oder kündigen: Was lohnt sich mehr?

Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel?

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in § 95, dass die Wohngebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel automatisch auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer übergeht.
Das bedeutet: Der bestehende Vertrag läuft zunächst unverändert weiter – mit allen Leistungen, Bedingungen und Beiträgen.
Dieser gesetzliche Schutzmechanismus stellt sicher, dass das Gebäude zu keinem Zeitpunkt unversichert ist. Für Sie als neue Eigentümerin oder neuen Eigentümer besteht also ein lückenloser Versicherungsschutz ab dem Moment der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Gut zu wissen:
Der Versicherungsschutz geht nicht bereits mit der Schlüsselübergabe oder der notariellen Beurkundung über, sondern erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintrag bleibt die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer versicherungspflichtig.

Müssen die neuen Eigentümer oder die alten Besitzer die Versicherung kündigen?

Nein. Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die Wohngebäudeversicherung nicht kündigen. Der Vertrag geht automatisch über. Eine Kündigung durch die Verkaufsseite vor dem Eigentumsübergang würde sogar dazu führen, dass das Gebäude vorübergehend ohne Schutz dasteht – das sollte unbedingt vermieden werden.

Sonderkündigungsrecht bei Eigentümerwechsel

Als neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer haben Sie nach § 96 VVG ein Sonderkündigungsrecht. Dieses können Sie innerhalb eines Monats nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ausüben und die Versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dieses Recht gibt Ihnen die Möglichkeit, den bestehenden Vertrag zu beenden und eine Gebäudeversicherung abzuschließen, die besser zu Ihren individuellen Anforderungen passt.

Sonderkündigung

Frist:
​​​​​​​Muss innerhalb von 1 Monat nach dem Grundbucheintrag erfolgen.
Wirksamkeit:
Mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Voraussetzung:
Erfordert eine schriftliche Kündigung beim Versicherer.

Ordentliche Kündigung

Frist:
​​​​​​​Muss 3 Monate zum Vertragsende eingereicht werden.
Wirksamkeit:
Tritt zum nächsten Ablauf der Vertragslaufzeit in Kraft.
Voraussetzung:
Die reguläre Vertragslaufzeit beachten.

Was gilt bei Erbe, Schenkung oder Zwangsversteigerung?

Auch bei einer Schenkung geht die Wohngebäudeversicherung automatisch auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Das Sonderkündigungsrecht gilt hier ebenfalls – die Monatsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt,
an dem Sie von der Versicherung und dem Eigentumsübergang Kenntnis erlangen.
Selbiges gilt bei einer Zwangsversteigerung, hierbei geht der Versicherungsvertrag bereits mit dem Tag des Zuschlagsbeschlusses auf den Käufer über. Im Erbfall geht die Wohngebäudeversicherung kraft Gesetz auf den/die Erben über. Hier besteht keine Sonderkündigungsrecht, der Vertrag kann lediglich „ordentlich“ zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden.

Wie meldet man einen Eigentümerwechsel bei der Wohngebäudeversicherung?

Damit der Übergang reibungslos funktioniert, muss die Versicherung über den Eigentümerwechsel informiert werden. Das ist nicht nur eine vertragliche Pflicht –es schützt auch vor möglichen Problemen im Schadenfall. Grundsätzlich gilt: Beide Seiten sind verpflichtet, den Eigentümerwechsel bei der Versicherung zu melden – sowohl die bisherige als auch die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer. In der Praxis empfiehlt es sich, dass die Käuferseite die Meldung aktiv übernimmt, um sicherzustellen, dass alle relevanten Daten korrekt erfasst werden.
Gut zu wissen:
Wird der Eigentümerwechsel nicht rechtzeitig gemeldet, kann die Versicherung unter Umständen Leistungen im Schadenfall einschränken. Melden Sie den Wechsel daher so schnell wie möglich.

Schritt für Schritt: So melden Sie den Eigentümerwechsel bei der Versicherungskammer Bayern

1. Unterlagen zusammenstellen
Halten Sie folgende Dokumente bereit
Grundbuchauszug (oder Bestätigung der Eigentumsumschreibung) Kaufvertrag oder Erbschein beziehungsweise Schenkungsvertrag Bisherige Versicherungsscheinnummer (falls bekannt) Ihre persönlichen Kontaktdaten
2. Kontakt aufnehmen
Wenden Sie sich bitte an die Versicherungskammer Bayern – telefonisch, schriftlich oder über Ihre Vertretung vor Ort. Teilen Sie mit, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Berater finden Jetzt kontaktieren
3. Abwarten: Wir prüfen und aktualisieren Ihre Daten
Die Versicherungskammer Bayern aktualisiert die Vertragsdaten auf Ihren Namen. Dabei werden auch Bankverbindung und Korrespondenzadresse angepasst.
4. Vertrag prüfen und entscheiden
Nach der Umschreibung erhalten Sie die aktualisierten Vertragsunterlagen. Prüfen Sie in Ruhe, ob der bestehende Schutz Ihren Bedürfnissen entspricht – oder ob Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchten.
Grundbuchauszug oder Eigentumsnachweis bereithalten Versicherung unverzüglich über den Eigentümerwechsel informieren Vertragsdaten auf den neuen Namen umschreiben lassen Bestehenden Versicherungsschutz auf Aktualität prüfen Innerhalb der Monatsfrist über Übernahme oder Kündigung entscheiden

Wer zahlt die Wohngebäudeversicherung nach einem Eigentümerwechsel?

Mit dem offiziellen Wechsel gehen sämtliche Rechte, Pflichten und damit auch die Beitragspflicht auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Versicherungskammer Bayern stellt Ihnen die anfallenden Beiträge ab diesem Zeitpunkt in Rechnung.

Unterscheidung:
Beitrag bereits gezahlt oder noch offen?

Bei der Frage, wer die Versicherungsprämien rund um den Eigentumswechsel übernimmt, kommt es ganz darauf an, ob der Jahresbeitrag bereits bezahlt wurde oder noch offen ist:

Der Jahresbeitrag wurde bereits von der Verkäuferseite bezahlt:

Ist die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bereits beglichen, erfolgt von der Versicherung selbst keine anteilige Erstattung an die Verkäuferseite. Stattdessen wird eine anteilige Verrechnung oder Erstattung üblicherweise direkt im Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer geregelt

Der Jahresbeitrag ist noch nicht gezahlt:

Ab dem offiziellen Eigentumsübergang ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Vorsicht ist jedoch bei Altlasten geboten: Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor dem Eigentumsübergang haften die bisherige und die neue Eigentümerseite unter Umständen gesamtschuldnerisch.
Gut zu wissen:
Klären Sie die Beitragsverrechnung am besten bereits im Kaufvertrag mit der Notarin oder dem Notar. So vermeiden Sie spätere Unstimmigkeiten zwischen Käufer- und Verkäuferseite.

Wohngebäudeversicherung übernehmen oder kündigen: Was lohnt sich mehr?

Nach einem Eigentümerwechsel stehen Sie vor einer wichtigen Entscheidung: Behalten Sie den bestehenden Vertrag – oder schließen Sie eine neue Hausversicherung ab? Beides hat Vor- und Nachteile.

Wann sich eine Übernahme lohnt

Ein Eigentümerwechsel ist die optimale Gelegenheit, den bestehenden Versicherungsschutz genau unter die Lupe zu nehmen. Prüfen Sie: Ist der Tarif noch zeitgemäß? Ältere Verträge enthalten möglicherweise veraltete Bedingungen oder niedrigere Deckungssummen. Sind alle wichtigen Leistungen enthalten? Elementarschäden wie Starkregen oder Überschwemmung sind in älteren Verträgen oft nicht eingeschlossen. Bietet der Vertrag ausreichend Schutz? Prüfen Sie, ob die Versicherungssumme dem aktuellen Gebäudewert entspricht – eine Unterversicherung kann im Schadenfall teuer werden. Wenn der bestehende Vertrag einen umfassenden und aktuellen Schutz bietet, kann die Übernahme die einfachste Lösung sein. Sie sparen sich den Aufwand eines Neuabschlusses und profitieren von lückenlosem Schutz.

Wann eine Kündigung sinnvoll ist

Stellen Sie bei der Prüfung fest, dass der Vertrag veraltet ist oder wichtige Bausteine fehlen, können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht bei Eigentümerwechsel nutzen.
Wichtig:
Schließen Sie zuerst einen neuen Vertrag ab, bevor Sie den alten kündigen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Wohneigentum zu keinem Zeitpunkt ohne Schutz ist. Eine Gebäudeversicherung ist zwar keine gesetzliche Pflicht – aber ein unversichertes Gebäude stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar.
Zur Wohngebäudeversicherung

Häufig gestellte Fragen zur Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel

Ist die Wohngebäudeversicherung bei Hauskauf Pflicht?
Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Wohngebäudeversicherung besteht in Deutschland nicht. Allerdings verlangen die meisten Banken bei einer Baufinanzierung den Nachweis einer Gebäudeversicherung als Voraussetzung für die Kreditvergabe. Unabhängig davon ist eine Immobilienversicherung dringend zu empfehlen, da bereits ein einzelner Brandschaden oder Leitungswasserschaden existenzbedrohend sein kann.
Was mache ich, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer den Eigentümerwechsel nicht rechtzeitig gemeldet hat?
Melden Sie den Eigentümerwechsel selbst so schnell wie möglich bei der Versicherung.
Als neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer sind Sie ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Halten Sie den Grundbuchauszug und den Kaufvertrag bereit. In der Regel lässt sich die Vertragsumschreibung auch nachträglich problemlos vornehmen. Ihr Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen – die Monatsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Versicherungsvertrag Kenntnis erlangt haben.
Muss die Wohngebäudeversicherung auf die Eigentümerin oder den Eigentümer laufen?
Ja. Die Wohngebäudeversicherung ist an das Gebäude und dessen Eigentumsverhältnisse gebunden. Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer muss die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin oder der eingetragene Eigentümer sein. Bei mehreren Eigentümern – etwa einer Erbengemeinschaft – sollte der Vertrag auf alle Beteiligten laufen oder eine bevollmächtigte Person benannt werden.
Was ist, wenn die Immobilie zunächst leer steht oder nicht selbst bewohnt wird?
Ein vorübergehender Leerstand oder eine Vermietung kann Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Informieren Sie Ihre Versicherung in jedem Fall über die Nutzungsart der Immobilie.

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