Wer haftet bei Gefälligkeitsschäden?
Grundsätzlich gilt nach § 823 BGB: Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss dafür einstehen. Bei Gefälligkeiten sieht die Sache aber oft anders aus.
Gerichte gehen in vielen Fällen davon aus, dass kein voller Ersatz verlangt werden kann. Der Grund: Wer freiwillige Hilfe annimmt, nimmt auch in Kauf, dass ein Missgeschick passiert. Man spricht hier von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“. Gerichte prüfen dabei unter anderem Aspekte wie den Grad des Verschuldens sowie das Risikopotenzial der Gefälligkeitshandlung.