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Gefälligkeitsschäden

Freundschaftsdienst mit Folgen

Ein Gefälligkeitsschaden tritt ein, wenn eine Person einer anderen freiwillig und unentgeltlich hilft und dabei einen Schaden verursacht. Typische Beispiele sind: Umzugshilfe: Sie unterstützen einen Freund beim Umzug. Beim Tragen des Sofas stoßen Sie gegen den Türrahmen und hinterlassen Kratzer. Pflanzenpflege: Während des Urlaubs gießen Sie die Blumen Ihrer Nachbarin. Dabei kippt Ihnen eine Vase um und der Parkettboden wird beschädigt. Private Feier: Bei einer Grillfeier helfen Sie Bekannten, Stühle in den Garten zu tragen. Dabei bleibt einer der Stühle am Gartentor hängen und ein Stück Holz bricht heraus.  
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Wer haftet bei Gefälligkeitsschäden?

Grundsätzlich gilt nach § 823 BGB: Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss dafür einstehen. Bei Gefälligkeiten sieht die Sache aber oft anders aus. Gerichte gehen in vielen Fällen davon aus, dass kein voller Ersatz verlangt werden kann. Der Grund: Wer freiwillige Hilfe annimmt, nimmt auch in Kauf, dass ein Missgeschick passiert. Man spricht hier von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“. Gerichte prüfen dabei unter anderem Aspekte wie den Grad des Verschuldens sowie das Risikopotenzial der Gefälligkeitshandlung.

Wann müssen Helfende zahlen?

Wenn Sie als helfende Person im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden leicht fahrlässig verursachen, haften Sie in der Regel nicht. Helfen Sie also zum Beispiel einem Freund beim Umzug und beschädigen dabei versehentlich etwas, besteht keine Verpflichtung den Schaden zu ersetzen.   Ganz anders sieht es aus, wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist. Dann haften Sie voll und müssen den Schaden aus eigener Tasche begleichen. Ohne passende Versicherung kann das teuer werden. Bei der Versicherungskammer Bayern gilt: Sowohl im Tarif „Kompakt“ als auch im Tarif „Optimal“ unserer Haftpflichtversicherung sind fahrlässig verursachte Gefälligkeitsschäden abgesichert.
Gut zu wissen: Es ist wichtig, Gefälligkeitsschäden von Schäden im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines Vertragsverhältnisses zu unterscheiden. In diesen Fällen gelten andere Haftungsregelungen. Nicht jede unentgeltliche Hilfe ist zudem automatisch eine Gefälligkeit. Sind Sie unentgeltlich und freiwillig ehrenamtlich tätig oder in einem Verein, gilt auch das nicht als Gefälligkeit.
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