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Schnee auf einem Dach.

Gefahr von oben

Dachlawinen

Ein Eiszapfen fällt von der Regenrinne, eine Dachlawine kracht auf den Gehweg – und trifft einen Fußgänger oder ein Auto. Und dann? Wer ist verantwortlich für den Schaden? Welche Pflichten haben Fußgänger, Autofahrer und Hausbesitzer? Wir haben sieben wichtige Fakten für Sie zusammengestellt.
Zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

1. Hauseigentümer haben eine Verkehrssicherungspflicht.

Hausbesitzer sind dafür verantwortlich, dass keine Gefahren für Dritte von ihrem Grundstück oder ihrer Immobilie ausgehen. Das schließt Besucher ebenso ein wie Passanten oder den Briefträger. Dabei umfasst diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht nicht nur das Schneeschippen im Winter: Auch lose Dachziegeln, morsche Äste, eine defekte Außenbeleuchtung oder eben Dachlawinen und Eiszapfen können Gefahren für andere in sich bergen.

2. Kommt ein Hausbesitzer seinen Pflichten nicht nach, haftet er für Schäden.

Wird ein Passant von einer Dachlawine getroffen oder ein parkendes Auto durch einen Eiszapfen beschädigt, ist der Besitzer des jeweiligen Grundstücks für die entstandenen Schäden haftbar – sofern er nicht ausreichend dafür gesorgt hat, diese Gefahr zu verhindern. Das heißt: Hausbesitzer können nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten versäumt haben.

3. Einheitliche Vorschriften für den Schutz vor Dachlawinen gibt es nicht.

Nicht jeder Hauseigentümer ist gesetzlich dazu verpflichtet, spezielle Vorsorge gegen Dachlawinen zu treffen. Schneefanggitter, Schneestopper oder Warnschilder sind beispielsweise nur in Gebieten, in denen erfahrungsgemäß viel Schnee fällt, vorgeschrieben. Einige Gemeinden fordern solche Schutzmaßnahmen auch dann, wenn das Dach einen Neigungswinkel von über 38 Grad hat oder das Gebäude an einer belebten Straße liegt.

4. Die Vorsorgemaßnahmen müssen zumutbar sein.

Kein Hausbesitzer kann dazu verpflichtet werden, auf sein Dach zu steigen, um es vom Schnee zu befreien. Denn die Verkehrssicherungspflicht richtet sich auch danach, was für den Verantwortlichen zumutbar ist.

5. Auch Passanten und Autofahrer tragen Verantwortung.

Nicht nur Haus- und Grundstücksbesitzer haben Pflichten: Auch von Passanten und Autofahrern wird ein gewisses Maß an Eigenverantwortung gefordert. So führt beispielsweise ein – bei akuter Gefahr gut sichtbares – Schild mit dem Hinweis „Vorsicht Dachlawinen“ in vielen Fällen dazu, dass Fußgänger oder Autofahrer keinen Schadenersatz verlangen können, wenn tatsächlich eine Dachlawine abgeht.

6. Hausbesitzer können sich schützen.

In seine eigene Tasche muss ein Hauseigentümer im Schadensfall nur dann greifen, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat – und wenn er für diesen Fall nicht versichert ist. Hat er eine Privat-Haftpflichtversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dies gilt für ein privates, selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern und vermieteten Häusern sollte generell eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

7. Auch Mieter können in die Pflicht genommen werden.

Mieter dürfen vom Hausbesitzer dazu verpflichtet werden, Eiszapfen am Dach zu entfernen und Dachlawinen vorzubeugen. Komplett kann die Verkehrssicherungspflicht aber nicht auf den Mieter übertragen werden: Dem Hauseigentümer bleibt zumindest die Verantwortung dafür, dass die Aufgaben auch tatsächlich und ordnungsgemäß erfüllt werden.
Zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

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