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Unser Schutzschirm für Haus- und Grundbesitzer

Haus- und Grund­­besitzer-Haft­­pflicht­­­versicherung

Haftpflichtschutz für Sie als Vermieter Umfassender Schadenersatz – Bis zu 30 Mio. Euro Individuell & bedarfsgerecht abgesichert Preis berechnen Beraten lassen

Für wen eignet sich eine Haus- und Grund­besitzer-Haftpflicht­versicherung?

Für Vermieter Für Eigentümer von vermieteten Ein- oder Zweifamilienhäusern, von Mehrfamilienhäusern, von unbebauten Grundstücken Für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften
Schutz vor hohen Kosten, wenn Dritte auf Ihrem Grundstück zu Schaden kommen. Unsere Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bezahlt berechtigte Schadenersatz-Forderungen gegen Sie bis zu 30 Millionen Euro und wehrt unberechtigte ab.

Unsere Haus- und Grund­besitzer-Haftpflicht: Ihre Vorteile

Finanzieller Schutz

Bis zu 30 Millionen Euro Schadenersatz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Günstiger und pauschaler Beitrag

Sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis

Extras mit dabei

Bauherrenrisiko für Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von 500.000 Euro.

Starke Leistungen. Echtes Vertrauen

Weil Sicherheit Vertrauen braucht. Bewertungen auf Trustpilot zeigen: Unsere Kund*innen schätzen unsere Leistungen. Dieses Vertrauen bestätigt unseren Anspruch, als Versicherungskammer Bayern starke Leistungen für Gesundheit, Vorsorge und Sicherheit zu bieten – menschlich, zuverlässig und nah am Leben unserer Versicherten.

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht im Schnell-Check

Mit nur zwei Angaben zum persönlichen Beitrag

So einfach kommen Sie zur Haus- und Grund­besitzer-Haft­pflicht

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Meist gestellte Fragen zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht­versicherung

Ich habe eine Privat-Haftpflichtversicherung – reicht die nicht aus?

Nein, nicht in jedem Fall. In unserer Privathaftpflichtversicherung besteht nur Versicherungsschutz als Inhaber von selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhäusern. Wenn Ihr Haus (teil)vermietet wird oder es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, ist unsere Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung notwendig und empfehlenswert.

Wann schützt mich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht?

Hier könnten wir Ihnen unzählige Geschichten aus unserer jahrhundertlangen Erfahrung erzählen. Nur ein paar Beispiele:
Bei Glatteis oder Schnee rutscht ein Fußgänger auf dem Gehweg vor Ihrer Immobilie oder Ihrem Grundstück aus. Ein Gast stürzt in Ihrem vermieteten Haus die Treppe hinunter, weil eine Stufe beschädigt war und verletzt sich schwer. Der Hausmeister hat im Winter einmal nicht Schnee geräumt und gestreut. Da stürzt ein Passant und zieht sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Ein parkendes Auto wird durch einen morschen, herabfallenden Ast beschädigt. Im Hausflur ist das Licht defekt und ein Besucher stolpert und bricht sich ein Bein. Ein Sturm löst Dachziegel, die auf ein parkendes Auto fallen. Ein Brand greift auf ein benachbartes Haus über. Auf einem unbebauten Grundstück spielen Kinder und verletzen sich. Der Kamin oder ein Balkon wird brüchig und fällt auf Passanten.

Hafte ich auch, wenn laut Mietvertrag die Mieter die Pflicht zum Schneeräumen haben?

Mit der Übertragung der Räum- und Streupflicht sind Sie nicht aus der Verantwortung entlassen. Es bleibt Ihnen noch eine Überwachungspflicht. Versäumen Sie Ihre Pflicht zu erfüllen, haften Sie weiter – neben Ihrem Mieter.
Zu weiteren Kundenfragen

Warum ist die Versicherung für mich relevant?

Zahlen und Fakten

Haftpflichtschäden jährlich verursachen Haus- und Grundbesitzer allein durch mangelhafte Verkehrssicherungspflichten (z. B. herabfallende Dachziegel, vereiste Gehwege oder schlecht beleuchtete Treppen).
beträgt die durchschnittliche Entschädigungsleistung pro Haftpflichtfall im Bereich Haus- und Grundbesitz. In besonders schwerwiegenden Einzelfällen kann die Schadenshöhe jedoch deutlich darüber liegen.
mit Privathaftpflichtversicherung nutzen bereits den doppelten Schutz bei Schäden und unberechtigten Forderungen. Sie auch?

So einfach melden Sie einen Schaden

Wichtige Infos zur Hand haben

Was ist wann und wo passiert? Machen Sie am besten auch gleich ein paar Fotos vom Schaden – das beschleunigt alles.

Schaden telefonisch oder online melden

Am schnellsten geht es telefonisch. Alternativ können Sie den Schaden ganz bequem über unser Online-Formular melden.

Danach übernehmen wir für Sie

Ihre Meldung wird geprüft und wir setzen uns schnellstmöglich mit Ihnen und den weiteren Beteiligten in Verbindung, um die nächsten Schritte zu besprechen.
Schaden online melden Schaden telefonisch melden

Häufig gestellte Fragen zur Haus- und Grund­besitzer-Haft­pflicht

Warum brauche ich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht?
Jeder Hauseigentümer muss dafür sorgen, dass in seinem Haus und auf seinem Grundstück niemand zu Schaden kommt (sogenannte Verkehrssicherungspflicht). Außerdem hat der Eigentümer eine Gebäude-Instandhaltungs- und Unterhaltungspflicht. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, muss er für die Folgen geradestehen. Unsere Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung prüft, ob und in welcher Höhe der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die Versicherung leistet Schadenersatz bei berechtigten Forderungen. Und wehrt unberechtigte und überhöhte Ansprüche ab – wenn notwendig auch vor Gericht.
Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung?
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist wichtig für: Eigentümer von Mehrfamilienhäusern Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, wenn diese ganz oder teilweise vermietet werden Eigentümer von unbebauten Grundstücken Wohnungseigentümer-Gemeinschaften Nießbraucher (zum Beispiel Bewohner mit lebenslangem Wohnrecht)
Wer muss Schneeräumen oder streuen?
Eigentlich müssen sich Städte und Gemeinden darum kümmern, dass die Straßen und Gehwege auch im Winter sicher sind. Viele Kommunen übertragen die Schneeräumpflicht und das Streuen jedoch aus Kostengründen auf die Hauseigentümer (und Vermieter). Diese müssen sich um das Räumen und Streuen des Gehwegs an ihrem Grundstück kümmern – oder müssen ihre Mieter mit in die Verantwortung nehmen. Städte und Kommunen übernehmen den Winterdienst in der Regel nur für Gehwege, die nicht an private Grundstücke grenzen.
Dürfen Hausbesitzer die gesetzliche Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen?
Eigentümer können die Pflichten für den Winterdienst an die Mieter weiterreichen. Allerdings muss dies im Mietvertrag festgeschrieben sein; ein Passus in der Hausordnung reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Hausbesitzer kontrollieren, ob die Mieter ihren Pflichten nachkommen. Bei mehreren Mietern ist es ratsam, in einem Aushang festzulegen, wer an welchen Tagen fürs Schneeräumen zuständig ist. Es ist aber nicht erlaubt, die Räumpflicht nur bestimmten Mietern aufzuerlegen – etwa den Bewohnern im Erdgeschoss. Wenn Sie als Mieter keine Zeit zum Schneeschippen haben, müssen Sie grundsätzlich für eine Vertretung sorgen – egal ob Sie im Urlaub sind oder früh zur Arbeit müssen. Ein Hausmeisterservice kann die Räumpflicht übernehmen. Wenn Sie als Hausbesitzer ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen, dürfen Sie die Kosten dafür auf Ihre Mieter verteilen. Wichtig: Auch hier müssen Sie prüfen, ob der Hausmeisterservice rechtzeitig und regelmäßig räumt.
Wann muss man Schnee räumen?
In welchem Zeitraum Sie den Gehweg vor Ihrem Haus von Schnee befreien müssen, ist in jeder Gemeindesatzung individuell festgelegt. Normalerweise muss man die Bürgersteige in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr räumen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie morgens sogar eine Stunde länger im Bett bleiben, bevor Sie Schneeräumen müssen. Fallen in der Nacht die ersten Flocken, genügt es am nächsten Morgen zu räumen. Achtung: Einmal schippen reicht oftmals nicht aus. Schneit es tagsüber erneut, müssen Sie den Schnee sofort wegschaufeln, wenn der Schneefall aufgehört hat. Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfach in angemessenen Abständen zu räumen. Wenn es allerdings gar nicht mehr aufhört zu schneien, müssen Sie nicht ständig hinaus in die Kälte. Schneit der Weg sofort wieder zu, ist dies nicht zumutbar.
Wo muss ich Schnee räumen?
Räumen vor der Haustür reicht nicht aus. Nicht nur die Wege zu Hauseingang und Briefkasten müssen geräumt sein. Auch die Mülltonnen müssen ohne Rutschpartie erreicht werden können und die Zugänge zu den Tiefgaragen sicher sein. Ein (großer) Teil des Gehwegs sollte frei sein Darüber hinaus gilt die Schneeräumpflicht auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Haus. Dort gilt: Zwei Personen sollten auf dem Gehweg aneinander vorbeigehen können. Das entspricht einer Breite von 1,00 bis 1,50 Metern. Übrigens: Den Schnee dürfen Sie nicht auf die Straße schieben. Auch Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben. Handelt es sich jedoch um einen privaten Weg, der in aller Regel nur aus Bequemlichkeit oder als Abkürzung genutzt wird, muss dieser nicht geräumt oder gestreut werden.
Muss ich Hausdächer auch vom Schnee befreien?
Lange Eiszapfen am Vordach sind ein schöner Blickfang, bergen aber leider auch Gefahren. Sichern Sie Dächer also unbedingt auch gegen Eiszapfen und Dachlawinen. Was Sie genau tun müssen, ist allerdings abhängig von der allgemeinen und aktuellen Schneelage Ihres Ortes der Gebäudebeschaffenheit der Verkehrsart und dem -umfang Gut zu wissen: Um das Dach von Schnee zu befreien, muss niemand seine Gesundheit gefährden. Es besteht aber die Pflicht, durch entsprechende Warnschilder auf die Gefahr abgehender Dachlawinen hinzuweisen.
Ab wann besteht Streupflicht?
Wird es rutschig und glatt, müssen Sie sofort zu Streumitteln greifen. Wenn zu erwarten ist, dass sich über Nacht Glatteis bildet, sind Sie gemäß der Streupflicht sogar verpflichtet, vorbeugend zu streuen.
Welche Streumittel sind erlaubt?
Viel hilft viel, heißt bei manchen immer noch die Devise. Fürs Streusalz darf das aber nicht gelten. Um Eis- und Schneeglätte zu vermeiden, müssen Sie auf umweltverträgliches Streugut zurückgreifen. Geeignet ist beispielsweise Sand oder Splitt. Streusalz ist meist nur an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Steigungen erlaubt. Auch bei Blitzeis erlauben manche Kommunen, dass Streusalz beigemischt wird. Ansonsten gilt: Wer mit Streusalz erwischt wird, muss je nach Gemeinde mit einem Bußgeld zwischen 500 und 10.000 Euro rechnen. Unser Tipp: Es ist empfehlenswert, sich über seine Räum- und Streupflicht zu informieren. Die meisten Städte und Kommunen stellen entsprechendes Infomaterial zur Verfügung. Aus diesen Broschüren und Flyern geht hervor, wann und wie der Winterdienst zu verrichten ist und auch, welche Streumittel Sie einsetzen dürfen.
Wie schützt man sich vor Schadenersatz und Schmerzensgeld Ansprüchen, wenn jemand auf meinem Grundstück stürzt?
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder glatten Gehweg, so kann er oder sie Schmerzensgeld oder Schadenersatz fordern. Immobilienbesitzer, können sich gegen derartige Ansprüche mit einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung schützen. Für Immobilienbesitzer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnen ist eine Privathaftpflichtversicherung ausreichend.
Wie ist das im Herbst mit dem Laub, muss das auch geräumt werden?
Was für den Schnee gilt, das gilt im Herbst auch für das Laub. Auch hier sind die Hausbesitzer gefragt und müssen dafür sorgen, dass die Gehwege regelmäßig von herabgefallenen Blättern befreit werden. Schließlich kann nasses Laub ebenso wie Schnee und Eis zur Rutschbahn werden.

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