Geschenkt
Schenken statt Erben
Wird dieser Freibetrag überschritten, kommen bei der Festsetzung der Steuer abermals die verwandtschaftlichen Beziehungen ins Spiel. Ehepartner und Kinder haben die beste Steuerklasse und zahlen zwischen 7 und 30 Prozent Steuern. Geschwister, Nichten und Neffen sind in der Steuerklasse II. Alle anderen fallen in die ungünstigste, dritte Kategorie. Dazu zählen zum Beispiel auch Lebensgefährten, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz miteinander verbunden sind. Auf sie kommt im Fall einer Erbschaft eine Steuerlast von 30 bis 50 Prozent zu – und das bei einem Freibetrag von gerade einmal 200.000 Euro.
Schenken – die clevere Alternative
Sie können aber stark auf die Höhe der Steuerlast einwirken, wenn Sie noch zu Lebzeiten aktiv werden. Nach dem Motto: verschenken statt vererben. Zwar sind auch Schenkungen steuerpflichtig, sie haben aber den entscheidenden Vorteil, dass die Freibeträge alle zehn Jahre wieder neu zur Verfügung stehen und zur steuerfreien Vermögensübertragung genutzt werden können.
Wie Lebensversicherungen helfen können, sich gegen böse Überraschungen abzusichern
Wenn ein Sohn von seiner Mutter zum Beispiel eine nicht selbst genutzte Immobilie im Wert von 500.000 Euro erbt, wird eine Erbschaftssteuer von 11.000 Euro fällig. Nicht jeder hat einen solchen Betrag „griffbereit“. Die Lösung könnte lauten: Der Sohn schließt eine kapitalbildende Versicherung auf den Todesfall ab. Der Clou dabei: Die versicherte Person ist die Mutter – und dem Sohn steht im Todesfall Geld zur Verfügung, um die Erbschaftsteuer zu begleichen – erbschaft- und einkommensteuerfrei.