Was ändert sich ab dem 01.07.2025 wegen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG)?
Ab dem 01.Juli 2025 bringt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) einige wesentliche Änderungen mit sich:
Vorpflegezeit entfällt: Die sechsmonatige Vorpflegezeit ist nicht mehr erforderlich. Das bedeutet, Sie können die Unterstützung sofort nutzen, wenn es notwendig ist, ohne eine bestimmte Zeit vorher gepflegt haben zu müssen.
Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Es gibt einen Gesamtleistungsbetrag, den Sie jährlich für beide Pflegearten verwenden können. Dieser beträgt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Sie können frei entscheiden, wie Sie diesen Betrag zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilen, je nach Ihren individuellen Bedürfnissen und Ihrer persönlichen Lebenssituation.
Die vor dem 01.Juli 2025 bereits in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden auf den gemeinsamen Jahresbetrag 2025 angerechnet.
Erhöhung der Anspruchstage: Die Anspruchstage für Verhinderungspflege werden von 42 Tagen auf 56 Tage pro Kalenderjahr erhöht.
Tagesweise Verhinderungspflege
Das Pflegegeld wird anteilig gekürzt, sofern die reguläre Pflegeperson täglich mindestens 8 Stunden an mehreren zusammenhängenden Tagen an der Pflege gehindert ist.
Stundenweise Verhinderungspflege
Ist die reguläre Pflegeperson weniger als 8 Stunden an der Pflege gehindert, dann wird das Pflegegeld nicht gekürzt. In diesen Fällen wird nur der Höchstsatz belastet und nicht die 42 Tage bzw. ab 01.Juli 2025 die 56 Tage der Höchstanspruchsdauer.
Ersatzpflege durch Verwandte/Verschwägerte bis zum 2. Grad oder in häuslicher Gemeinschaft lebend
Wird die Ersatzpflege von bis zum 2. Grad Verwandten oder Verschwägerten oder in häuslicher Gemeinschaft lebender übernommen, geschieht dies meist nicht erwerbsmäßig. In diesen Fällen zahlen wir den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des entsprechenden Pflegegrades. Zusätzliche Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können wir ebenfalls im Rahmen des Höchstsatzes erstatten. Dazu benötigen wir einen entsprechenden Nachweis. Ab 01. Juli 2025 erhöht sich der Betrag auf das doppelte Pflegegeld des festgestellten Pflegegrades.