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Räumpflichten für Landwirte

Im Sondereinsatz

Im Sommer pflügen sie ihre Felder, im Winter räumen sie Schnee: Immer mehr Landwirte übernehmen mit ihren Landmaschinen den Winterdienst für Kommunen oder private Unternehmen. Dafür gibt es spezielle Versicherungen.
Zur landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung
Für Landwirte gibt es eine lukrative Möglichkeit, ihre Traktoren auch im Winter zu nutzen: Sie tauschen im Winter den Pflug gegen das Schneeschild und übernehmen für Kommunen oder private Unternehmen das Schneeräumen. Damit dieses Nebeneinkommen nicht zum Verlustgeschäft wird, sollten sie sich richtig versichern.

Eine der wichtigsten Versicherungen für Landwirte ist die Betriebshaftpflicht, die Schadenersatzansprüche geschädigter Personen absichert. Auch für den Winterdienst spielt dieser Schutz eine entscheidende Rolle. Markus Bergaentzle, Abteilungsleiter Kundengruppenmanagement Landwirtschaft bei der Versicherungskammer Bayern: „Landwirte, die eigenverantwortlich oder als Subunternehmer den Winterdienst ausüben, haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für Personen- und Sachschäden. Denn die Verkehrssicherungspflicht obliegt in vollem Umfang dem Landwirt.“
Gefährlich wird es für den Landwirt also, wenn er seiner Räumpflicht nicht nachkommt, weil er zum Beispiel krank ist. Personen könnten auf Schnee oder Eis stürzen. Die Folge: Schadenersatzforderungen. Bei der Versicherungskammer Bayern können sich Landwirte im Rahmen der Betriebshaftpflicht auch für den Winterdienst absichern. Da es sich dabei aber nicht um eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit handelt, muss der Winterdienst unbedingt gemeldet werden. Außerdem ist es ratsam, jemanden anzulernen, der im Notfall das Schneeräumen übernimmt.

Außerdem wichtig: Für den Winterdienst verwenden Landwirte in der Regel die eigene landwirtschaftliche Zugmaschine. Die ist meist im Rahmen der Kraftfahrtversicherung jedoch nur für landwirtschaftliche Arbeiten versichert. Deshalb muss der Versicherer unbedingt über das zusätzliche Risiko informiert werden – nur dann gilt der Versicherungsschutz.
Zur landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung

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