Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Der nicht mehr ganz so geheime Geheimtipp
Kümmern sich Angehörige um eine pflegebedürftige Person, bietet die gesetzliche Pflegeversicherung weitere Leistungen zur finanziellen Entlassung. Kann die pflegende Kraft ihre Aufgaben aufgrund von Urlaub oder Krankheiten nicht erledigen, kann für bis zu 6 Wochen jährlich ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden. Die exakte Höhe des Verhinderungspflegegeldes ist abhängig davon, wer die Vertretung für diesen Zeitraum übernimmt: Ein Pflegedienst oder Angehörige. Allerdings werden bis maximal 2.528 Euro gezahlt.
Sie können auch einen Antrag auf Kurzzeitpflege in Pflegeheimen stellen, für bis zu 56 Tage im Jahr. Allerdings werden max. 1.854 Euro bezahlt. Und seit 2015 besteht auch eine Kombinationsmöglichkeit mit der Verhinderungspflege. So können Sie nicht beanspruchte Leistungen bzw. das nicht beanspruchte Budget auf die jeweils andere Option anrechnen lassen.
Übrigens: Anspruch auf Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege haben Sie ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Was ändert sich ab dem 01.07.2025 wegen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG)?
Ab dem 01. Juli 2025 bringt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) einige wesentliche Änderungen mit sich:
Vorpflegezeit entfällt: Die sechsmonatige Vorpflegezeit ist nicht mehr erforderlich. Das bedeutet, Sie können die Unterstützung sofort nutzen, wenn es notwendig ist, ohne eine bestimmte Zeit vorher gepflegt haben zu müssen.
Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Es gibt einen Gesamtleistungsbetrag, den Sie jährlich für beide Pflegearten verwenden können. Dieser beträgt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Sie können frei entscheiden, wie Sie diesen Betrag zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilen, je nach Ihren individuellen Bedürfnissen und Ihrer persönlichen Lebenssituation.Die vor dem 01. Juli 2025 bereits in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden auf den gemeinsamen Jahresbetrag 2025 angerechnet.
Erhöhung der Anspruchstage: Die Anspruchstage für Verhinderungspflege werden von 42 Tagen auf 56 Tage pro Kalenderjahr erhöht.