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    Lohnfortzahlung & Krankentagegeld

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer wirkt sich eine kurzzeitige Erkrankung nicht negativ auf das Gehalt aus. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn während der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit wie gewohnt weiter. Im Anschluss an diese Lohnfortzahlung erhalten Angestellte von ihrer Krankenkasse das Krankengeld. Die Höhe dieser Zahlung beläuft sich auf 70 % des Bruttoeinkommens, aber maximal 90 % des Nettoeinkommens.

Hinweis: Wer die (sofortige) Lohnfortzahlung erhalten möchte, muss bereits 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt sein. Fällt man innerhalb dieser ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt aus, zahlt zunächst die Krankenkasse das gesetzlich festgelegte Krankengeld. Erst dann folgt die Lohnfortzahlung für bis zu 6 Wochen.

Bekommen Selbstständige eine Lohnfortzahlung und Krankengeld?

Bei Freiberuflern und Selbstständigen fällt der Arbeitgeber, der im Falle einer Krankheit den Lohn weiterzahlen kann, weg. Wer sich zudem gegen einen Krankengeld-Wahltarif entschieden hat, hat auch keinen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld, das die Krankenkasse nach 6 Wochen zahlt.
Selbstständige und Freiberufler sind bei einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall auf sich allein gestellt und müssen auf ihr Einkommen verzichten. Es sei denn, sie treffen eine entsprechende Vorsorge. Schutz bietet hier eine Zusatzversicherung: Das Krankentagegeld.

Krankentagegeld: Was ist das?

Im Gegensatz zum Krankengeld ist das Krankentagegeld eine Leistung, die ausschließlich von privaten Krankenversicherungen angeboten wird. Mögliche Einkommensausfälle können im Krankheitsfall mit einer Krankentagegeldversicherung ausgeglichen oder gemindert werden. Den Leistungsbeginn sowie die Höhe des Krankentagegeldes bestimmen Sie selbst.

Brauche ich als Selbstständiger eine Krankentagegeldversicherung?

Gerade für Selbstständige und Freiberufler, die sich nicht freiwillig gesetzlich zusatzversichert haben, ist eine Krankentagegeldversicherung sinnvoll. Schließlich brechen ihre Einnahmen sofort weg, wenn sie erkranken und arbeitsunfähig sind.
Das Krankentagegeld würde Ihren Verdienstausfall bei Krankheit ausgleichen, wenn Sie sich für eine private Krankentagegeldversicherung entscheiden. Wer das nicht tut, sollte sich unbedingt privat für den Krankheitsfall absichern. Denn selbst bei angestellten kommt es nach 6 Wochen zu einer Lücke zwischen dem bisherigen Lohn und dem Krankengeld.

In welcher Höhe sollte das Krankentagegeld vereinbart werden?

Für Selbstständige gilt: Sie müssen ihren Lebensunterhalt mit dem Krankentagegeld meistern können. Als Richtwert werden dafür 80 % des Bruttoeinkommens oder 100 % des Nettoeinkommens empfohlen. Arbeitnehmer sollten mit dem Krankentagegeld die Lücke zwischen dem gewohnten Lohn und dem gesetzlichen Krankengeld ausgleichen können.
Achtung: Das Krankentagegeld darf – zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen – nicht höher als Ihr regelmäßiges Nettoeinkommen der letzten 12 Monate sein.

Private Krankentagegeldversicherung: Ab wann sollte sie einspringen?

Bei Selbstständigen fällt der Verdienst im Krankheitsfall sofort weg. Darum wünscht man sich möglichst schnell eine Ersatzleistung. Will man den Verdienstausfall in voller Höhe absichern, wird auch ein entsprechend hoher Monatsbeitrag zur Krankentagegeldversicherung fällig. Darum macht hier gegebenenfalls eine Staffelung Sinn. Überlegen Sie sich vorab, ob sich einige Tage auch ohne Einkommen überbrücken lassen.
Für Angestellte empfiehlt es sich, mit dem Krankentagegeld ab dem 43. Krankheitstag zu starten.

Nicht vergessen: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen

Denken Sie daran, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankmeldung) unmittelbar bei Ihrer Versicherung einzureichen.
Bei uns können Sie die AU-Bescheinigung bequem auf folgendem Weg einreichen:

Krankentagegeldversicherung, wie lange wird gezahlt?

Grundsätzlich wird das Krankentagegeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne Endzeitpunkt gezahlt. Eine Aussteuerung, wie es bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist, gibt es nicht.
Wird allerdings eine Berufsunfähigkeit festgestellt, endet auch das Krankentagegeld.
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