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Wenn Halloween-Streiche aus dem Ruder laufen

Eine Privathaftpflichtversicherung schützt, wenn ein Streich zur Sachbeschädigung führt

München. Wenn Kinder an Halloween als Hexe, Werwolf oder Vampir von Haus zu Haus ziehen, wollen sie nur eins: Süßigkeiten. Wer nichts Süßes parat hat, muss nach dem Motto „Süßes, sonst gibt’s Saures“ mit Streichen rechnen. Konfetti im Briefkasten, Zahnpasta auf der Türklinke oder eine Plastikspinne auf der Türschwelle – all das sind harmlose Scherze. Wenn Kinder aber zu weit gehen und Hauswände mit Eiern bewerfen, Böller in Briefkästen stecken oder Autos zerkratzen, handelt es sich um Sachbeschädigung. Die Haftung der Eltern hängt von drei Faktoren ab: dem Alter der Kinder, ob sie mit Vorsatz gehandelt haben und ob die Erwachsenen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Christian Kaffenberger, Leiter der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrtversicherung des Konzerns Versicherungskammer erklärt, wie man sich am besten vor den finanziellen Folgen schützen kann: „Laut Gesetz sind Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag nicht deliktfähig und können somit auch nicht zur Verantwortung gezogen werden.“ Geschädigte bleiben dann auf ihren Kosten sitzen. Ausnahme: „Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie für die Schäden aufkommen, die ihre Kinder verursacht haben“, so Kaffenberger. Gerade bei einem zerkratzten Auto können sich diese auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Kinder über sieben Jahre sind deliktfähig
Sind Kinder älter als sieben Jahre, gehen Gerichte davon aus, dass sie verstehen, welche Konsequenzen ihre Taten haben. Sie gelten damit als deliktfähig. Je älter ein Kind ist, desto mehr Einsichtsfähigkeit wird von ihm erwartet. „Wenn ein neunjähriges Kind mit seinem Haustürschlüssel ein Auto zerkratzt, sollte es sehr wohl einschätzen können, welche Konsequenzen sein Handeln hat. Für den Schaden aufkommen müssen dann letztlich die Eltern“, stellt Kaffenberger fest.
Aufsichtspflicht verletzt?
Wenn ältere Kinder Halloween-Streiche spielen, die über einen harmlosen Spaß hinausgehen, steht allerdings noch eine weitere Frage im Raum: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Generell gilt: Erwachsene müssen ihre Sprösslinge so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird. Doch Eltern können und müssen ihren Nachwuchs nicht rund um die Uhr überwachen. Wenn Erziehungsberechtige ihre Kinder an Halloween allein losschicken, ist entscheidend, ob sie die Kleinen ausdrücklich darauf hingewiesen haben, welche Art von Streichen sie spielen dürfen und welche nicht. „Wer seine Kinder nicht aufklärt und auch nicht prüft, welche Streichutensilien sie dabeihaben, hat seine Aufsichtspflicht verletzt“, warnt Kaffenberger.
Privathaftpflichtversicherung schützt vor sauren Überraschungen
Kommt es in der Folge zu einer Anzeige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, müssen Eltern den angerichteten Schaden ihrer Kinder bezahlen. Aus diesem Grund ist eine Privathaftpflichtversicherung ratsam, denn sie kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Ausgenommen sind dabei allerdings Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
„Wer Kinder hat, die jünger als sieben Jahre alt sind und sich verpflichtet fühlt, für die Schäden seines Nachwuchses aufzukommen, kann auch deliktunfähige Personen in seinen Vertrag einschließen“, weiß Kaffenberger. „Das kann hilfreich sein, wenn der Geschädigte zum Beispiel ein Freund oder ein Nachbar ist.
 
Das sollten Eltern an Halloween beachten:
  • Den Nachwuchs aufklären, welche Streiche als harmlos gelten und welche verboten sind – und damit eine Anzeige nach sich ziehen können.
  • Kinder darauf hinweisen, nicht bei üblen Streichen mitzumachen, auch wenn sie von ihren Freunden dazu aufgefordert werden.
  • Vorher überprüfen, welche Streichutensilien die Kinder mit auf ihre Halloween-Tour nehmen.
  • Wenn möglich, die Kinder bei ihrer Halloween-Tour begleiten.
 
Ansprechpartnerin zu diesem Thema:
Dr. Inge Sommergut
Unternehmenskommunikation Konzern Versicherungskammer
Telefon +49 89 21 60-4106
 
Konzern Versicherungskammer
Der Konzern Versicherungskammer ist bundesweit der größte öffentliche Versicherer und inzwischen der siebtgrößte Erstversicherer in Deutschland. Im Geschäftsjahr 2018 erzielte er Beitragseinnahmen von insgesamt 8,31 Mrd. Euro. Mit seinen regional tätigen Gesellschaften ist das Unternehmen in Bayern, der Pfalz, im Saarland sowie in Berlin und Brandenburg tätig. Der Krankenversicherer der S-Finanzgruppe ist zusammen mit den anderen öffentlichen Versicherern bundesweit tätig. Von großer Bedeutung ist das gesellschaftliche Engagement des Konzerns Versicherungskammer. Die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Strategie der Förderung ehrenamtlicher Einrichtungen und Initiativen, die insbesondere im Bereich der Prävention und Sicherheit tätig sind, wird seit einigen Jahren zusätzlich gestärkt durch die beiden Stiftungen, Versicherungskammer-Stiftung und Versicherungskammer-Kulturstiftung. Zudem ist der Konzern Versicherungskammer bereits zum dritten Mal mit dem Zertifikat „Beruf und Familie“ als familienfreundliches Unternehmen ausgezeichnet worden. Er hat rund 6.600 Beschäftigte, davon 289 Auszubildende.