Grundbücher sind Register, aus denen die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken hervorgehen. Zum Wohnungsgrundbuch "Eigentumswohnungen".
(Erbbaugrundbücher sind Register, aus denen die
Rechtsverhältnisse an den Erbbaurechten hervorgehen.)
Grundbücher werden vom
Grundbuchamt beim jeweiligen Amtsgericht geführt. Das Grundbuch ist öffentlich
und für jedermann zugänglich, der ein berechtigtes Interesse an einer
Einsichtnahme glaubhaft macht. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d. h.
bei eingetragenen Rechten wird vermutet, dass die Eintragung richtig ist; bei
nicht eingetragenen oder gelöschten Rechten wird grundsätzlich vermutet, daß
solche Rechte nicht (mehr) bestehen.
Das Grundbuch wird für einen bestimmten, mit dem Gemeindegebiet übereinstimmenden Grundstücksbezirk geführt und ist in nummerierte Bände eingeteilt, die wiederum numerierte Grundbuchblätter enthalten.
Für jedes Grundstück wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Für mehrere
Grundstücke desselben Eigentümers in demselben Grundbuchbezirk wird ein
gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt. Haben irgendwelche Eintragungen
(Rechte) im Grundbuch ihre Gültigkeit verloren, so werden sie auf Antrag oder
von Amts wegen gelöscht.
Jedes Grundbuchblatt ist in das Bestandsverzeichnis
und in drei Abteilungen eingeteilt.
Im Bestandsverzeichnis wird das
Grundstück erfasst und entsprechend der Eintragung im Flurbuch nach
Flurstücksnummer, Flächengröße, Lage und Nutzungsart beschrieben. Entsprechendes
gilt sinngemäß für das Wohnungseigentum und das Erbbaurecht.
In der I. Abteilung wird der Eigentümer (Grundstücks-/Wohnungseigentümer) bzw. der Erbbauberechtigte und der Erwerbsgrund angegeben.
In der II. Abteilung sind alle Belastungen und Beschränkungen – mit Ausnahme
der Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden – eingetragen. Hier ist
auch die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht vermerkt. Belastungen
und Beschränkungen stellen Rechte eines Dritten am Grundstück dar, z. B.
Wohnrechte, Fahrtrechte, Versorgungsleitungsrechte und
Auflassungsvormerkungen.
Eine Auflassungsvormerkung wird für den Erwerber zur
Sicherung seines Eigentumsübertragungsanspruches ebenfalls in der II. Abteilung
eingetragen.
In der III. Abteilung werden nur die Grundpfandrechte, das sind Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden, zur Sicherung von Darlehen und sonstigen Forderungen
eingetragen.
Die Rangfolge der Rechte im Grundbuch bestimmt sich, soweit
keine abweichende Rangfolge aus dem Grundbuch ersichtlich ist,
folgendermaßen:
Eintragungen in derselben Abteilung haben grundsätzlich Rang
nach der Reihenfolge der Eintragungen. Bei Eintragungen in verschiedenen
Abteilungen richtet sich der Rang dagegen grundsätzlich nach dem Datum der
Eintragungen.