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Gebrauchtwagenverkauf

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Wenn Sie Ihr Auto verkaufen wollen, sollten Sie einige wichtige Punkte beachten, die wir Ihnen hier zusammengestellt haben.

  • Probefahrt
    Vergewissern Sie sich, dass der Interessent bei der Probefahrt einen gültigen Führerschein hat, weil sonst kein Versicherungsschutz besteht. Im Schadenfall haftet dann der Fahrzeughalter - also Sie. Sicherheitshalber sollten Sie sich auch den Personalausweis zeigen lassen und die Daten kopieren. Am besten: Sie fahren mit.
  • Kaufvertrag
    Im Kaufvertrag werden auch alle mündlichen Zusagen sowie mitverkauftes Zubehör aufgelistet. Reicht der Platz nicht aus, können weitere Einzelheiten auch auf einem Zusatzblatt festgehalten werden. Auf dem Originalvertrag wird das Zusatzblatt als Vertragsbestandteil vermerkt.
    Wichtig
    : Achten Sie darauf, dass im Kaufvertrag Tag und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe eingetragen sind. So haften Sie nach Fahrzeugübergabe von noch angemeldeten Pkws nicht mehr für Unfälle, die nach dem Verkauf stattfinden.
  • Käufer unter 18
    Der Käufer muss mindestens 18 Jahre alt sein, ansonsten ist der Vertrag unwirksam. Ist der Käufer noch nicht volljährig, muss Ihnen die Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
  • Bezahlung und Papiere
    Üblich ist die Barzahlung des kompletten Preises bei Übergabe. Bei Ratenzahlung hat der Käufer ein einwöchiges Widerspruchsrecht. Mit erfolgter Bezahlung des gesamten Betrags erhält der Käufer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (früher: Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) und wird amtlicher Eigentümer. Ist das Fahrzeug bei endgültiger Übergabe bereits abgemeldet, wurde der "Fahrzeugschein" von der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle entwertet.
    Übergeben Sie den Pkw möglichst erst, wenn er komplett bezahlt ist (im Fall einer geplanten vorzeitigen Eigentumsübertragung erkundigen Sie sich vorab bitte eingehend bei Ihrem Versicherer). Händigen Sie auch sämtliche Fahrzeugschlüssel, Prüfberichte, ggf. Wartungsheft und Kennzeichen aus. TÜV- sowie AU-Bescheinigung sollten Sie ebenfalls weitergeben, auch wenn manchen Kfz-Zulassungsstellen der entsprechende Eintrag im Fahrzeugschein genügt. Informieren Sie sich bitte vorab, wie bei Ihnen im konkreten Fall die Modalitäten sind.
  • Verkaufsmitteilung und Steuer
    Die Zulassungsstelle sowie Ihre Versicherung müssen vom Verkauf unterrichtet werden. Erst dann endet Ihre Steuerpflicht für den Wagen.
  • Ummeldung/Zulassung
    Der Käufer sollte das Fahrzeug innerhalb von drei Werktagen ummelden. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie den Wagen auch erst nach erfolgter Ummeldung übergeben oder vor dem Verkauf abmelden.
  • Versicherung
    Wenn Sie das Auto noch angemeldet dem Käufer übergeben, übernimmt in dieser Zeit bis zur Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle durch den neuen Eigentümer Ihre Versicherung etwaige Unfälle. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie im Fall des Falles von Ihrer Versicherung hochgestuft würden. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie Datum und Uhrzeit des Verkaufs eindeutig dokumentieren, damit Sie nachweisen können, dass der neue Eigentümer den Unfall verschuldet hat. Ihre Versicherung wird sich dann mit der Versicherung des Käufers in Verbindung setzen und die Angelegenheit klären.
  • Gebrauchtwagenkauf
    Gleiches gilt natürlich auch, wenn Sie sich einen Gebrauchtwagen kaufen wollen. Achten Sie darauf, dass der Verkäufer auch Eigentümer des Pkws ist und lassen Sie sich dies entsprechend belegen (wenn nicht, müssen eine Verkaufsvollmacht und der Ausweis des Fahrzeugeigentümers vorliegen).

Muster-Kaufvertrag (Download PDF, ca. 79 KB)   

 
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Glossar Abkürzungen Autoinserate

Geheimcode oder Hieroglyphen?

Auf jeden Fall eine Sprache für sich! Was bedeuten diese Abkürzungen eigentlich? Wir haben Ihnen die wichtigsten Begriffe in einer übersichtlichen Liste zusammengestellt.

§25(UStg) Mehrwertsteuer wird nicht ausgewiesen
1., 2. etc, Hd. aus erster, zweiter ... Hand
§ TÜV
ABS Antiblockiersystem
ADA Anhängerkupplung
AIR Airbag
Alu Alu- bzw. Leichtmetallfelgen
APS autom. Parksystem
ASR Anti-Schlupf-Regelung
ATM Austauschmotor
Aut. Automatikgetriebe
BAS Bremsassistent
CNG Erdgas-Ausrüstung
DPF Rußpartikelfilter
DSC dyn. Fahrstabilitätskontrolle
DSG Direktschaltgetriebe
DZM Drehzahlmesser
EFH elektr. Fensterheber
EGSD elektr. Glasschiebedach
ESD elektr. Schiebedach
ESP elektr. Fahrstabilitätssystem
EZ Erstzulassung
FWD Frontantrieb
4FW Allrad
GRA Gepäckraumabdeckung
HSW bzw. JW Halbjahres- bzw. Jahreswagen
HSW Heckscheibenwischer
LPG Autogas-Ausrüstung
MFA Multifunktionsanzeige
Memory Memory-Einstellungen
Niveau Niveauregulierung
NP Neupreis
NR Nichtraucherfahrzeug
PDC Park Distance Control
PF Pollenfilter
SHD Schiebe-Hebe-Dach
SHZ Sitzheizung
TFL Tagfahrleuchten
v. Wa. von Werksangehörigen
v. Pr. von Privat
VB Verhandlungsbasis
WDG Wärmedämmglas
WGA Wertgutachten
ZV Zentralverriegelung
 
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Kfz-Zulassung

An- und Ummeldung

Endlich ist es soweit: der „Neue“ ist da! Nun muss er nur noch zugelassen bzw. umgemeldet werden. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen die Kfz-Zulassungsstelle benötigt.

Zugelassen wird das Fahrzeug von der Kfz-Zulassungsstelle Ihres Wohnortes bzw. Firmensitzes (Sie müssen dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sein). Erkundigen Sie sich vorab nach den Öffnungszeiten, anfallenden Gebühren und konkreten Modalitäten (es kann hier zu Abweichungen kommen). Fast alle Straßenverkehrsämter stellen entsprechende Informationen im Internet bereit. Falls Sie jemanden mit der Zulassung beauftragen, informieren Sie sich bitte vorab, welche Dokumente von Ihnen benötigt werden. Vollmacht und Ausweis von Ihnen im Original reichen nicht aus.

Wichtig ist, welche Form der Kfz-Zulassung in Ihrem Fall vorliegt. Wollen Sie einen Neuwagen anmelden, einen Gebrauchtwagen an- bzw. ummelden und war dieser Gebrauchtwagen vorher nur kurzfristig oder tatsächlich für längere Zeit abgemeldet? Davon hängt ab, welche Dokumente von Ihnen in der Kfz-Zulassungsstelle zur Vorlage verlangt werden.

An- und Ummeldung eines Gebrauchtwagens:

  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief)
  • eVB-Nummer des Kfz-Versicherers
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- bzw. Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • Einzugsvollmacht für Kfz-Steuer (Formulare liegen in der Zulassungsstelle aus)
  • Kfz-Kennzeichen bei Ummeldung
  • Prüfprotokolle der letzten Hauptuntersuchung (TÜV)
 
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eVB-Verfahren

Das Kfz-Zulassungsverfahren hat sich geändert: Seit dem 1. März 2008 hat die Doppelkarte in Papierform ausgedient. Stattdessen wurde die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) eingeführt. Die Kfz-Zulassungsbehörden akzeptieren nur noch diese elektronische Versicherungsbestätigung, wenn Sie Ihr zulassungspflichtiges Fahrzeug zum Straßenverkehr anmelden möchten.

Wir haben die wichtigsten Fragen zum eVB-Verfahren für Sie zusammengestellt:

Wie komme ich an eine VB-Nummer und wie sieht diese aus?
Die Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) besteht aus einer siebenstelligen Zahlen-Ziffern-Kombination (z.B. BVHRG23). Sie erhalten diese bei Ihrem Versicherungsunternehmen oder Ihrem ortsansässigen Betreuer. Die eVB-Nummer dient der Zulassungsbehörde als Nachweis Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Das eVB-Verfahren - wie funktioniert das?
In einer zentralen Datenbank werden vom Versicherer die Kunden- und Fahrzeugdaten, zusammen mit der eVB-Nummer für die Zulassungsbehörde bereitgestellt. Die Zulassung kann mittels dieser Nummer prüfen, ob eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.

Was muss ich beachten, wenn ich eine eVB-Nummer beantrage?
Sie sollten darauf achten, dass die Daten vollständig und fehlerfrei eingetragen wurden, d.h. dass sie mit den Daten in Ihrem Personalausweis identisch sind. Bei Abweichungen verweigert die Zulassungsstelle die Kfz-Anmeldung und Sie benötigen eine neue eVB-Nummer.

Welchen Nachweis meiner gültigen Kfz-Versicherung erhalte ich abgesehen von der eVB-Nummer?
Sie erhalten Ihren Versicherungsschein nach Zulassung eines Fahrzeugs oder nach einem Versicherungswechsel auf dem Postweg. 

Benötige ich eine VB-Nummer, wenn ich mein Fahrzeug abmelden möchte?
Nein. Wenn Sie Ihr Fahrzeug endgültig abmelden möchten, benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (früher Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) sowie die Kennzeichen Ihres Fahrzeugs. Möglicherweise wird auch ein Verschrottungsnachweis verlangt. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer örtlichen Kfz-Zulassungsbehörde.

Benötige ich eine VB-Nummer, wenn ich nur den Versicherer wechseln möchte?
Bei einem reinen Versicherungswechsel, also wenn Sie Ihr bisheriges Kfz behalten, müssen Sie die Zulassungsstelle nicht aufsuchen. Ihr neuer Versicherer übermittelt die notwendige eVB automatisch an die Kfz-Zulassungsbehörde.

Wenn Sie jedoch ein neues Fahrzeug anmelden und gleichzeitig den Versicherer wechseln wollen, dann müssen Sie zur Kfz-Zulassung und Ihre eVB vorlegen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Zweitwagen anmelden. Auch hier benötigen Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung.

 
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