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Baulicher Brandschutz
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Brandwand
 
Öffnungen in Brandwänden
 



Bauordnung
Brandschutz in der Bayerischen Bauordnung

Der Brandschutz nimmt in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) neben den materiell rechtlichen Anforderungen, die an Gebäude und bauliche Anlagen gestellt werden, einen breiten Raum ein. Der Brandschutz ist in Artikel 3 der BayBO enthalten und im Artikel 12 BayBO ausdrücklich festgelegt.

In unserer PDF-Information "Die Bayerische Bauordnung 2013" werden die wichtigsten brandschutztechnischen Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung 2008 in tabellarischer Form dargestellt. Die Broschüre können Sie mit dem
Publikationsverzeichnis (PDF) bestellen.

 
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Brandwand
Brandschutz durch Brandwände

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und errichtet werden, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind (aus Artikel 12 der Bayerischen Bauordnung).

Die räumliche und bauliche Trennung gehören zu den wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Ausgedehnte bauliche Anlagen werden durch Brandwände in Brandabschnitte geteilt oder durch Abstände (zum Beispiel an der Grundstücksgrenze) gegenüber anderen Gebäuden abgeschottet. Ziel ist, dass bei einem Brand der benachbarte Brandabschnitt von dem Feuer möglichst unberührt bleibt und das Brandgeschehen für die Feuerwehr beherrschbar ist.

Aufgabe einer Brandwand

Das Übergreifen eines Schadenfeuers kann durch feuerwiderstandsfähige, abschottende Wände und Decken verhindert werden. "Brandwände müssen", nach der BayBO Art. 28 "feuerbeständig und so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standfestigkeit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern."

Eine Brandwand muss verschiedene Anforderungen erfüllen:

  • Sie muss aus Baustoffen der Klasse A (nicht brennbar) nach DIN4102 Teil 1 bestehen und mindestens F 90 A erfüllen; das heißt: 90 Minuten muss die Standfestigkeit gewährleistet sein,
  • die Abschottung von Feuer, Rauch und Wärme muss während dieser Zeit gesichert sein
  • und es darf keine Brandfortleitung durch die Brandwand und ihre Bestandteile selbst gegeben sein
Grenzen der Leistungsfähigkeit einer Brandwand

Auch eine ordnungsgemäß hergestellte Brandwand hat ihre Grenzen. Neben der Feuerwiderstandsdauer von maximal 90 Minuten hält eine Brandwand nicht allen Extremsituationen (zum Beispiel ausdehnende Stahlträger) stand.  Am häufigsten jedoch wird in der Praxis die Schutzwirkung der Brandwand durch mangelhafte Detailausführungen (z.B. fehlende Rohrschotts, mangelhafte Dachanbindung) oder durch Fahrlässigkeit (unzulässiges Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen) herabgesetzt. Kleinste Schwachstellen, wie eine durch einen untergelegten Keil außer Kraft gesetzte Selbstschließfunktion einer Brandschutztür, machen das beste Brandschutzkonzept zunichte. Aus diesen Gründen bestehen hohe Anforderungen an jegliche Öffnungen in Brandwänden.

 
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Öffnungen in Brandwänden
Türen und Tore

Eine Brandwand nach DIN 4102 bzw. mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis kann Öffnungen enthalten, soweit sie unvermeidlich sind. Für diese Öffnungen in Brandwänden (Türen, Tore, Leitungs- und Lüftungsschächte etc.) dürfen nur Feuerschutzabschlüsse hergestellt bzw. eingebaut werden, die bestimmte bauaufsichtliche Anforderungen und Nachweise (Güteüberwachung) erfüllen.

F90Tuer_gehalten

Detaillierte Hinweise zu den Nachweisen und Zulassungen wie auch den Übereinstimmungsnachweisen und Übereinstimmungsbestätigungen finden Sie ab Seite 34 in unserer Brandschutzinformation "Brandwände und Öffnungen in Brandwänden".

 

Das PDF (ca. 4 MB)  "Brandwände und Öffnungen in Brandwänden" steht zum Download zur Verfügung.

Intakte Rauch- und Feuerschutztüren leisten Folgendes:
  • Brandgase (giftiger und aggressiver Rauch) werden von anderen Bereichen fern gehalten und damit empfindliche Maschinen und Einrichtungen vor Korrosionsschäden bewahrt. Noch wichtiger ist, dass die Flucht- und Rettungswege zur Personensicherung durch Rauch- und Feuerschutztüren passierbar bleiben.
  • Brandbekämpfung und Rettungsmöglichkeiten für die Feuerwehr werden erleichtert.
  • Brandgefährdete Bereiche (wie Lagerräume mit hohen Brandlasten oder entzündlichen Materialien, Garagen, Brennstofflagerräume etc.) können damit von weniger gefährdeten Bereichen getrennt werden und so das Gesamtrisiko limitieren.
Anforderungen an Feuerschutztüren

Da Feuerschutztüren immer selbstschließend sein müssen, muss der Betreiber für die dauernde Funktionstüchtigkeit sorgen:

  • Laufende Kontrolle (ein Mal im Monat); wenn der Selbstschließmechanismus nicht einwandfrei funktioniert, muss die Reparatur veranlasst werden.
  • Verboten ist das Offenhalten der Tür durch Verkeilen, Festbinden oder das Verstellen des Schließbereiches durch Feuerlöscher, Gegenstände und Gerümpel usw. An den entsprechenden Türen sollten deshalb Hinweisschilder angebracht und der Schließbereich am Boden deutlich gekennzeichnet werden.
    Mitarbeiter und Bewohner sollten auf die Bedeutung und den Umgang mit Feuerschutztüren hingewiesen werden.
Feststellanlage


Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dass die Türen geschlossen gehalten werden, sind diese mit automatischen, bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen auszurüsten. Nach Betriebsschluss müssen auch die mit Feststellanlagen ausgestatteten Feuerschutztüren und -tore geschlossen werden.


Sicherheitsbelehrung der Mitarbeiter

In der Praxis zeigen die vielen durch Keile unzulässig offen gehaltenen Feuerschutztüren, dass Mitarbeiter und Bewohner den Nutzen einer Feuerschutztür oft nicht verstehen. Jedes Unternehmen bzw. jeder Verantwortliche sollte aus versicherungsvertraglichen, aber auch aus strafrechtlichen Gründen diesen Missstand beseitigen. Den Menschen muss bewusst gemacht werden, dass Feuerschutztüren im Brandfall die Personenrettung ermöglichen, letztendlich Arbeitsplätze erhalten sowie Sach- und Vermögensschäden abwenden.

Ein verbotenes Offenhalten dieser Türen torpediert nicht nur das eben Genannte, sondern auch die Investitionskosten der Feuerschutztür und sogar der gesamten Brandwand. Wenn auch wiederholte Information und Aufklärung nicht zur Beilegung der Unsitte des Verkeilens führt, sollten Feststellanlagen, die im Brandfall automatisch die entsprechenden Türen schließen, eingebaut werden.

 
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