|
Brandschutz in der Bayerischen Bauordnung
Der Brandschutz nimmt in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) neben den materiell rechtlichen Anforderungen, die an Gebäude und bauliche Anlagen gestellt werden, einen breiten Raum ein. Der Brandschutz ist in Artikel 3 der BayBO enthalten und im Artikel 12 BayBO ausdrücklich festgelegt. In unserer PDF-Information "Die Bayerische Bauordnung 2013" werden die wichtigsten brandschutztechnischen Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung 2008 in tabellarischer Form dargestellt. Die Broschüre können Sie mit dem |
|
Brandschutz durch Brandwände
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und errichtet werden, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind (aus Artikel 12 der Bayerischen Bauordnung).
Das Übergreifen eines Schadenfeuers kann durch feuerwiderstandsfähige, abschottende Wände und Decken verhindert werden. "Brandwände müssen", nach der BayBO Art. 28 "feuerbeständig und so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standfestigkeit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern." Eine Brandwand muss verschiedene Anforderungen erfüllen:
Auch eine ordnungsgemäß hergestellte Brandwand hat ihre Grenzen. Neben der Feuerwiderstandsdauer von maximal 90 Minuten hält eine Brandwand nicht allen Extremsituationen (zum Beispiel ausdehnende Stahlträger) stand. Am häufigsten jedoch wird in der Praxis die Schutzwirkung der Brandwand durch mangelhafte Detailausführungen (z.B. fehlende Rohrschotts, mangelhafte Dachanbindung) oder durch Fahrlässigkeit (unzulässiges Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen) herabgesetzt. Kleinste Schwachstellen, wie eine durch einen untergelegten Keil außer Kraft gesetzte Selbstschließfunktion einer Brandschutztür, machen das beste Brandschutzkonzept zunichte. Aus diesen Gründen bestehen hohe Anforderungen an jegliche Öffnungen in Brandwänden. |
|
Türen und Tore
Eine Brandwand nach DIN 4102 bzw. mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis kann Öffnungen enthalten, soweit sie unvermeidlich sind. Für diese Öffnungen in Brandwänden (Türen, Tore, Leitungs- und Lüftungsschächte etc.) dürfen nur Feuerschutzabschlüsse hergestellt bzw. eingebaut werden, die bestimmte bauaufsichtliche Anforderungen und Nachweise (Güteüberwachung) erfüllen.
Das PDF (ca. 4 MB) "Brandwände und Öffnungen in Brandwänden" steht zum Download zur Verfügung. Intakte Rauch- und Feuerschutztüren leisten Folgendes:
Da Feuerschutztüren immer selbstschließend sein müssen, muss der Betreiber für die dauernde Funktionstüchtigkeit sorgen:
Sicherheitsbelehrung der Mitarbeiter In der Praxis zeigen die vielen durch Keile unzulässig offen gehaltenen Feuerschutztüren, dass Mitarbeiter und Bewohner den Nutzen einer Feuerschutztür oft nicht verstehen. Jedes Unternehmen bzw. jeder Verantwortliche sollte aus versicherungsvertraglichen, aber auch aus strafrechtlichen Gründen diesen Missstand beseitigen. Den Menschen muss bewusst gemacht werden, dass Feuerschutztüren im Brandfall die Personenrettung ermöglichen, letztendlich Arbeitsplätze erhalten sowie Sach- und Vermögensschäden abwenden. Ein verbotenes Offenhalten dieser Türen torpediert nicht nur das eben Genannte, sondern auch die Investitionskosten der Feuerschutztür und sogar der gesamten Brandwand. Wenn auch wiederholte Information und Aufklärung nicht zur Beilegung der Unsitte des Verkeilens führt, sollten Feststellanlagen, die im Brandfall automatisch die entsprechenden Türen schließen, eingebaut werden. |
||||||



