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Ihre vier Wänden sind Ihnen wichtig. Wir geben Ihnen Tipps und Informationen zum Mieten und Vermieten mit auf den Weg. Denken Sie auch an die richtige Absicherung. Wohngebäude-, Hausrat- und Gewässerschadenversicherung schützen Ihr neues Eigentum.
Der Mietvertrag
- Schriftlicher Vertrag
Mündliche Vereinbarungen zum Mietvertrag sind verbindlich. Verlangen Sie als Mieter trotzdem ein schriftliches Dokument. Ein zeitlich befristeter Mietvertrag über mehr als ein Jahr muss immer schriftlich abgeschlossen werden, sonst gilt er als unbefristet.
- Korrekturen
Vorsicht bei handschriftlichen Ergänzungen des Mietvertrags.
- Musterverträge
Nutzen Sie einen Formularmietvertrag. Er ist ein Mustermietvertrag, bei dem einzelne Mietbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Er unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die den Mieter vor unzumutbaren Bestimmungen schützen.
- Individuelle Verträge
In individuell ausgehandelten Verträgen dagegen können alle möglichen Klauseln rechtswirksam beschlossen werden. Davor sollten Sie sich unbedingt als Mieter schützen.
Befristeter Mietvertrag
- Vorzeitige Kündigung
Der Vermieter darf nicht vor Ablauf kündigen - auch nicht wegen Eigenbedarf. Allerdings darf auch der Mieter nicht ohne weiteres ausziehen, es sei denn, es ist im Vertrag eindeutig so geregelt (z.B. durch eine Nachmieter-Klausel).
- Verlängerung
Möchte der Mieter länger wohnen bleiben, muss er das spätestens zwei Monate vor Vertragsende dem Vermieter mitteilen. Dann verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit. Nutzen Sie dafür ein Einschreiben mit Rückschein.
- Eigenbedarf
Das Schreiben hilft allerdings nicht, wenn der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat oder einen anderen gesetzlich anerkannten Grund vorbringt.
Unbefristeter Mietvertrag
- Fristgerechte Kündigung
Ein unbefristeter Vertrag läuft so lange, bis er vom Mieter oder Vermieter schriftlich und fristgerecht gekündigt wird.
Wir stellen Ihnen einen Muster-Mietvertrag als PDF-Download bereit: Wohnungsmietvertrag (Download PDF, ca. 19 KB)
Mit der richtigen Absicherung sind Sie im Fall der Fälle geschützt. Informieren Sie sich hier über die Rechtsschutzversicherung.
Übersicht über die Nebenkosten
Den häufigsten Ärger zwischen Mietern und Vermietern gibt es bei den Nebenkostenabrechnungen. Wir zeigen Ihnen auf, welche Nebenkosten Sie zahlen müssen und geben Ihnen weitere Informationen rund um das Thema mit auf den Weg.
Nebenkosten, die der Mieter zahlen muss:
Laufende öffentliche Lasten, wie beispielsweise Grundsteuer oder Wasserversorgung
- Entwässerung
- Heizung, Warmwasserbereitung, verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
- Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung, Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart
- Gemeinschaftsantennenanlage oder Verteileranlage für Kabelanschluss
- Waschmaschine
- Sonstige Betriebskosten, beispielsweise für Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen (Sauna, Schwimmbad, Brandschutz, ...)
Nebenkosten, die der Mieter nicht zahlen muss:
- Bankgebühren
- Portokosten
- Wartungskosten für Klingel und Sprechanlage
- Verwaltungskosten
- Reparaturkosten
- Zinsen für einen Kredit, um Heizöl einzukaufen
- Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen
- Reparaturkostenversicherung
- Kosten der Wach- und Schließgesellschaft, Mietausfallversicherung, Umweltschädenversicherung
- Dachrinnenreinigung
- Pförtner- und Überwachungskosten
Die Nebenkostenabrechnung
In einer Bruttomiete sind schon alle Nebenkosten enthalten. Die meisten Mietverträge gehen jedoch von Nettomieten aus. Die Nebenkosten werden dann separat berechnet. Weitere Informationen zur Nebenkostenabrechnung erhalten Sie hier.
- Mietvertrag
Mieter müssen Nebenkosten allerdings nur zahlen, wenn es im Mietvertrag geregelt ist. Die so genannten "sonstigen Betriebskosten" müssen extra aufgeführt werden. Ungültig sind pauschale Formulierungen wie "Der Mieter trägt die Nebenkosten" oder "Nebenkosten laut Abrechnung am Jahresende".
- Kostenaufstellung
Der Vermieter muss seinem Mieter einmal im Jahr eine genaue Kostenaufstellung vorlegen, in der die Vorauszahlungen des Mieters den tatsächlichen Nebenkosten gegenüber gestellt sind. Daraus ergibt sich, ob der Mieter Geld nachzahlen muss oder einen Betrag zurückerhält. Dafür bleiben ihm maximal zwölf Monate Zeit, ansonsten kann der Mieter seine Vorauszahlungen stoppen.
- Berechnung
Sie erfolgt nach Quadratmeterzahl, Wohneinheit, Personenzahl, Kubikmetern umbauter Raum oder Verbrauch.
- Inhalt
Die Abrechnung muss leicht nachvollziehbar sein. Darin enthalten sind: allgemeine Angaben, Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten für das Gebäude. Drastische Erhöhungen gegenüber dem Vorjahr sollte der Vermieter erläutern.
- Prüfen
Hat der Mieter die Abrechnung schriftlich erhalten, darf er sie einen Monat lang prüfen und dazu auch die einzelnen Rechnungen beim Eigentümer einsehen.
- Auszug
Wer im Laufe der Abrechnungsperiode auszieht, trägt Nebenkosten anteilig. Dabei müssen auch eventuelle Tarifänderungen berücksichtigt werden.
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