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Die betriebliche Altersversorgung Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer nach §1 a BetrAVG das Recht auf betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung. Dabei können Ihre Mitarbeiter verlangen, dass jährlich bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung aus künftigen, noch nicht fällig gewordenen Bestandteilen Ihres Arbeitsentgelts umgewandelt werden. Sie erhalten dafür von Ihnen als ihr Arbeitgeber eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen der bAV. Die betriebliche Altersversorgung ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und verringert so die Versorgungslücke. Eine betriebliche Altersversorgung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen interessant. Für Sie ist das Instrument ein wirksames Mittel, dem Unternehmen im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt die erforderliche Arbeitskraft zu sichern. Die bAV wirkt der Fluktuation entgegen, fördert ein gutes Betriebsklima und beeinflusst dadurch positiv die Produktivität. Insgesamt gibt es fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:
* Der Pensionsfonds wird nur im Rahmen der Übertragung von Versorgungszusagen (§3.66 EStG) angeboten.
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