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VERSICHERUNGEN > Betriebliche Altersversorgung > bAV von A - Z
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Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Fachbegriffe zur betrieblichen Altersversorgung alphabetisch für Sie aufgelistet.

 

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Abfindung von Anwartschaften
 
Aktivierung
 
Aktuar
 
Alterseinkünftegesetz
 
Altersrente
 
Altersteilzeit
 
Altersversorgung
 
Angemessenheit
 
Anpassungspflicht - Anpassungsprüfungspflicht
 
Anwartschaft
 
Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage
 
Arbeitsentgelt
 
Auslagerung (Outsourcing)
 
Auszehrungsverbot
 
AvmG
 

 

Abfindung von Anwartschaften (§3 BetrAVG)
Ist eine Anwartschaft unverfallbar, kann sie bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nur dann durch eine sofortige Einmalzahlung abgefunden werden, wenn es sich um Kleinstbeträge handelt.

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Aktivierung
Bei einer Rückdeckungsversicherung ist der Versicherungsbeitrag in voller Höhe Betriebsausgabe. Der Versicherungsanspruch (Wert der Rückdeckungsversicherung) ist zu aktivieren, da die Rückdeckungsversicherung einen Vermögensgegenstand darstellt. Die Finanzverwaltung verlangt den Ansatz des Deckungskapitals zuzüglich der Überschussanteile. Bei der Berechnung des Aktivwertes bleibt die Risikoversicherung außer Ansatz.

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Aktuar
Wissenschaftlich ausgebildeter und geprüfter Experte, der mit mathematischen Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Finanzmathematik Fragestellungen aus den Bereichen Versicherungs- und Bausparwesen, Kapitalanlage und Altersversorgung analysiert und unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds Lösungen entwickelt.

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Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 6. März 2002 "die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach §19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG (...) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG" für unvereinbar erklärt. Das BVerfG hat gleichzeitig dem Gesetzgeber aufgetragen, den Mangel bis zum 1. Januar 2005 zu beheben. Die Bundesregierung hat darauf hin die so genannte "Rürup-Kommission" (benannt nach dem Kommissions-Vorsitzenden Prof. Bert Rürup) eingesetzt, um einen Lösungsvorschlag zu entwickeln.
Kernpunkt der Vorschläge aus der Rürup-Kommission ist das "Drei-Schichten-Modell":

1. Basisversorgung: gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, "Rürup-Rente"
2. Zusatzversorgung: "Riester-Rente", betriebliche Altersversorgung.
3. Kapitalanlageprodukte: Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, aber steuerlich nicht gefördert werden sollen (z.B. Lebensversicherung).

Dabei werden die Beiträge aus 1. und 2. steuerlich gefördert, die Leistungen werden nachgelagert besteuert. Um den Bundeshaushalt zu schonen und Doppelbesteuerung bei Steuerpflichtigen zu vermeiden sind umfangreiche Übergangsregelungen bis zum Jahr 2040 vorgesehen.
Die Bundesregierung hat mit dem am 9. Juli 2004 im Bundesgesetzblatt verkündeten Alterseinkünftegesetz die Vorschläge aus der Rürup-Kommission nahezu unverändert übernommen. Daneben wurden Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente vorgenommen.

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Altersrente
In der Regel monatlich wiederkehrende Geldleistung, die von Rentenbeginn an lebenslang erbracht wird.

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Altersteilzeit
Durch das Altersteilzeitgesetz sollen ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht und gleichzeitig mehr Arbeitsplätze geschaffen werden. Dazu fördert das Arbeitsamt Arbeitnehmer, die nach Absprache mit dem Arbeitgeber zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren möchten. Wie die verbleibende Lebensarbeitszeit verteilt wird, bleibt den Vertragsparteien überlassen. In der Praxis hat sich das sogenannte Blockmodell durchgesetzt: in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wird voll gearbeitet, während in der zweiten Hälfte eine komplette Freistellung erfolgt. Für die Anerkennung als Altersteilzeit müssen einige gesetzliche Vorschriften erfüllt werden.

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Altersversorgung
Vgl. betriebliche Altersversorgung

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Angemessenheit
Die betriebliche Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie nicht mehr als maximal 75 Prozent des letzten tatsächlichen Bruttogehaltes abzgl. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.

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Anpassungspflicht - Anpassungsprüfungspflicht (§16 BetrAVG)
Anpassungsprüfungspflicht (§16 BetrAVG) - Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach sog. "billigem Ermessen" zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Anpassungsprüfungspflicht oder gilt als erfüllt.

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Anwartschaft
Eine in Aussicht gestellte Versorgungsleistung, die sich mit Eintritt des Versorgungsfalls in einen Versorgungsanspruch wandelt.

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Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage
Vgl. Gehaltsverzicht, Versorgungszusage

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Arbeitsentgelt
Summe aller Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließt. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist die ausschlaggebende Größe für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern. Beitragspflicht besteht bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung, die jährlich neu festgelegt wird.

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Auslagerung (Outsourcing)
Tritt in der betrieblichen Altersversorgung unter verschiedenen Aspekten auf: Zum einen kann die Verwaltung der Rentner, zum anderen können Pensionsverpflichtungen ausgelagert werden. Ziel vieler Unternehmen ist eine Bilanzverkürzung, die dadurch erreicht werden kann.

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Auszehrungsverbot (§5 BetrAVG)
Dieses Gesetz verbietet die Anrechnung einer Erhöhung anderer Versorgungsbezüge (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) auf die festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

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AvmG
Abkürzung für Altersvermögensgesetz. Es beinhaltet die Grundsätze zum Aufbau einer staatlich geförderten, privaten Altersvorsorge.

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© Versicherungskammer Bayern - Glossar: Betriebliche Altersversorgung A-Z
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