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Die Versicherungspflichtgrenze - oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) genannt - ist der Grenzbetrag des Jahresarbeitsentgelts, bis zu dem für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweilige JAG überschritten hat, scheiden am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn Gehalt bzw. Lohn auch am 1. Januar des folgenden Jahres über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese Arbeitnehmer können zur Privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln. Die Mitgliedschaft in der GKV endet zu diesem 31.12. nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis über die Austrittsmöglichkeit durch die Krankenkasse seinen Austritt erklärt. Versicherungspflichtgrenzen 2012 Es gelten seit 2003 zwei Versicherungspflichtgrenzen.
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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) ist die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung. Arbeitnehmer unterliegen nur dann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsgentgeltgrenze nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 6 und 7 SGB V). Bei Überschreitung sind sie versicherungsfrei. Seeleute und Beschäftigte im Bergbau sind unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungspflichtig. Für die Beurteilung, ob die JAG zum jeweiligen Zeitpunkt überschritten wird, sind die Arbeitsentgelte aus allen vom Versicherten innerhalb der kommenden 12 Monate ausgeübten krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen einzubeziehen. Auf das Jahresarbeitsentgelt wird nur regelmäßig zu zahlendes Arbeitsentgelt angerechnet; obwohl Arbeitsentgelt, werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, nicht auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet. Das individuelle Jahresarbeitsentgelt umfasst die Bezüge, die Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung darstellen und mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. |
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Durch die so genannte Beitragsbemessungsgrenze ist festgelegt, bis zu welchem Betrag der Einkünfte Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr mit Wirkung vom 1. Januar neu festgelegt.
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Sie stehen vor der Entscheidung - "gesetzlich oder privat versichern"? Dann nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich über die generellen Systemunterschiede! Noch nie lebten die Menschen in Deutschland länger, war die Gesundheitsversorgung der Bürger besser und wurde mehr für die Gesundheit ausgegeben als heute. Dies bedeutet jedoch eine große Herausforderung für das deutsche Gesundheitswesen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Finanzierungsarten sowie gesetzlicher Rahmenbedingungen sind GKV und PKV unterschiedlich darauf vorbereitet. Bei einer Entscheidung für das eine oder andere System ist es wichtig, sich zunächst über die Unterschiede beider Systeme zu informieren.
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Sie können sich in der PKV versichern, wenn Sie nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Welche erwerbstätigen Personen unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV?
Versicherungspflichtgrenzen 2012 Es gelten seit 2003 zwei Versicherungspflichtgrenzen. Der Monats- bzw. Jahreswert beträgt in 2011:
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Wenn innerhalb einer Familie ein Elternteil privat, der andere gesetzlich krankenversichert ist, dann stellt sich die Frage, wo die Kinder zu versichern sind. Unter Umständen besteht für die Kinder ein beitragsfreier gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Familienversicherung). (Für die private Krankenversicherung spricht der höhere Leistungsumfang zu relativ niedrigen Beiträgen für Kinder). Wo sind Ihre Kinder versichert? - Unser "Drei-Fragen-Check"
Anspruchsvoraussetzungen zur Familienversicherung in der GKV
Anspruchsberechtigt sind:
Voraussetzung jeweils:
Familienversicherungsgrenze 2012
Maximale Gesamteinkünfte für Familienversicherte in der GKV:
Versicherungspflichtgrenzen 2012
Es gelten seit 2003 zwei Versicherungspflichtgrenzen. Der Monats- bzw. Jahreswert beträgt in 2012:
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